Volltext: Fürth in Vergangenheit und Gegenwart

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39) Jeder Schutzverwandte kann von Fürth ungehindert abziehen, wenn 
sein Schutzgeld bezahlt und der Konkrakt ein halb Jahr vorher ge— 
kündigt ist. 
Aus zwei Originaldekreten an das hochfürstliche Geleitsamt Fürth 
am 8. März 1713 und 18. Juli 1714 vom Hofkammer-Sekretariat in 
Ausbach ergangen ersieht man, daß Ansbach 
1713 von 57 Schutzjuden 469 fl. 37*4 kr.— 
171413 8585 uden rœ Lhem kri) Schutzgeld 
zur hochfürstlichen Chatoulle bei Vermeidung von Arrest- und Turmstrafe 
erhob, wovon der geringste Betrag mit 20/2 fl. auf Moses Doro, der 
stärkste mit 93*/3 fl. auf Ephraim Model traf. 
Bamberg daͤgegen erhob von seinen Schutzjuden regelmäßig nur 
10/2 fl. Schutzgeld, und nachdem die ganze Judenschaft nach obigem Reg— 
lement von 1719 auf 2500 fl. angelegt wurde, so darf man um 1719 die 
Zahl der bambergischen Juden in Fürth auf eirka 240 Schutzpflichtige an⸗ 
nehinen. Dieses Schutzgeld wurde aber 1731 schon auf 3200 fl. 1755 
auf 4500 fl. erhöht, und demungeachtet erhob auch die markgräfliche 
Regierung in Ansbach von dem durch sie neuerdings rezipierten Juden 
durch das Oberamt Kadolzburg 10/2 fl. Schutzgeld, woraus sich ergibt, 
daß um 1755 die jüdische Gemeinde in Fuͤrth bereits schon sehr zahl— 
reich war. 
Die Behauptung, daß 1754 schon die israelische Bevölkerung in Fürth 
6000 Seelen betragen habe, widerlegt sich durch folgenden akten— 
mäßigen Zusammentrag. In Fürth, wo die protestantische Bevolkerung 
am zahlreichsten war, gab es 
1756: 1540 Gesamtfamilien, 
1770: 2612 
1780: 2550 nw 
1803: 3161 
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Das Schutzgeld schlugen, wie alle anderen Abgaben die Barnossen 
in der Gemeinde aus, dann kam am 1. Mai der domprobsteiliche Amts— 
kastner, erhob und quittierte es im ganzen, worauf die Barnossen sogleich 
die nämliche Summe für das nächste Jahr gelobten. 
Einé weitere Umlage erheischten die Kosten des Rabbinates und der 
gesamten jüdischen Gemeinde-Anlagen; sie wurden nach der „Vermögens— 
Schatzung“ erhoben. Jedes Gemeindeglied schreibt nach vorher dem Rab— 
biner geleisteten Handgelübde sein Vermögen auf einen Zettel, welcher in 
einen Kasten fällt. 
Je nach diesem Vermögen wurden die Beiträge klassifiziert und hie— 
von s zu Vereinszwecken, “s für Arme, “s für Versorgung iüdischer Stu⸗ 
dierender verwendet. 
Infolge dieses Reglements von 1719 bildete sich die jüdische Ge— 
meinde Fürch ganz abnorm von andern Gemeinden aus; bei vollständig 
freier Religionsübung und der hiermit verbundenen Kultus- und Wohl⸗ 
thätigkeitsanstalten wurden die Mittel zu letzteren aus jüdischen Gemeinde— 
gliedern selbst beschaffen, deshalb behauptete die Gemeinde auch das Recht
	        
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