Volltext: Fürth in Vergangenheit und Gegenwart

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12. Der Landeshoheitsprozeß über 
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Hon wir zur Schilderung des Prozesses schreiten, sei es uns gestattet, 
einige allgemeine Bemerkungen über die Landeshoheit im Mittel— 
alter vorauszuschicken: 
Als kaiserliche Villa auf Reichsboden angelegt, war Fürth Reichs— 
gut und deshalb vom Grafenbann bezüglich der Verwaltung und der 
Rechtspflege befreit. Gleich andern wird die Villa Fürth von eigenen 
kaiserlichen Reichsvögten unter Oberaufsicht der Pfalzgrafen verwaltet worden 
sein. Nach einer Notiz des Pregitzer im deutschen Regenten- und Ehren— 
spiegel gehörte die Vogtei Fürth 1006 dem Grafen von Kastell, von 
welchem sie durch Verheiratung an die Grafen von Vohburg kam. Aus 
dem Kalendarium Bambergs geht zur Evidenz hervor, daß Fürth neben 
Poppenreuth, Stadeln ꝛc. bis 1319 burggräfliche Advokaten besaß. 
Anfangs konnte der Kaiser Reichsgut nicht veräußern, sondern nur 
nutznießliche Präkereien zu Gunsten der Kirche oder Lehen zu Gunsten der 
Dynastien und Freiherrn bestellen, welche aber wieder zum deiche rückfällig 
waren. Mit der Zeit erwuchs freilich hieraus in den Wirren des Reiches 
und bei der Vermischung von Allod oder Stiftsgut volles Eigentum. 
Bald wurde es gewöhnlich, daß solche kaiserliche Kammergüter an geistliche 
und weltliche Fürsten verteilt wurden. So mag es gekommen sein, daß, 
während ein Teil der villa regia Fürth der Domprobstei zugewendet 
wurde, ein anderer Teil davon als Reichslehen an die Abenberger gelangte, 
zumal auch nicht nachgewiesen werden kann, daß letztere ihre Güter in und 
um Fürth erst von den Hochstiften Bamberg oder Eichstätt als kirchliche 
Lehen getragen hätten. Brandenburg, wie Bamberg bekamen gemeinsamen 
Anteil an Fürth. Während des ganzen Mittelalters war ja auch Mit— 
eigentum an einzelnen Orten fast zur Regel geworden. Jedes hatte seinen 
eigenen Vogt über seine Unterthanen. Als Burggraf Konrad III. 1314 
einen Teil seiner Güter letztwillig an Bamberg vermachte, erlangte letzteres 
natürlich größeren Einfluß auf die Ortsverhältnisse in Fürth. Gleichwohl 
wurden die Rechte Brandenburgs an Fürth dadurch nicht alteriert, denn 
es besaß ja noch andere Güter in und um Fürth, als die an Bamberg 
verschentten. Es betrachtete diese nach erlangter Landeshoheit in seinem 
Territorium noch gelegen, indem es begreiflicher Weise mit der Verschenkung 
einzelner Güter an Bamberg nicht auch zugleich die Landeshoheit darüber 
an Bamberg cedieren wollte, zumal auch Konrad III. hiezu gar kein 
Recht hatte. 
Der heutige Begriff der Landeshoheit fing erst am Ende des 
13. Jahrhunderts an, sich zu entwickeln. Da Bamberg bis dahin noch 
kein Fürstbistum war, hatte es als solches noch kein Territorium, mithin 
auch keine Landeshoheit; diese erwarb es nur über seine hochstiftischen 
Unterthanen im geschlossenen Gebiete. Nun kann aber im frühen Mitiel—
	        
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