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Von dieser Stätte aus suchte sich Brandenburg zur Zeit der allge—
meinen Wirrsal des dreißigjährigen Krieges seinen Einfluß auf Fürth zu
sichern. Allerdings bestand in Kadolzburg das eigentliche brandenburg'sche
Richter- und Kastenamt, bei dem in hoͤheren Kriminal- und Zivilfällen
über brandenburg'sche Unterthanen abgeurteilt wurde. In allen Realakten,
Inventuren, Teilungen ꝛc. machte sich stets das Kadolzburger Gericht in
Fürth geltend und collidierte gar oft mit dem bamberg'schen Amte. Als
aber der hohe Rat von Nürnberg unter Benützung der Kriegszeiten und
der momentanen Gunst Gustav Adolphs am 23. April 1632 das dom—
propsteiliche Amt bezüglich seiner Patrimonialgerichtsbarkeit förmlich außer
Besitz in Fürth setzte und sich sogar von den domprobsteil. Unterthanen
huldigen ließ, wollte auch Brandenburg nicht zurückbleiben.
Das Geleitsamt in Fürth fing nun ebenfalls mit größerem Nach—
drucke als früher an, geringe Frevelfälle vor sein Forum zu ziehen und
abzuurteilen, bei wichtigeren aber die Voruntersuchung einzuleiten, um, sie
mit den Verbrechern nach Kadolzburg zu bescheiden und sich so als obersten
Herrn der Polizeigewalt in Fürth zu gerieren. Bei der Neuorganisation
der Gerichte wurde 1797 das Geleitsamt aufgehoben.
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11. Das Kaiserliche Landgericht.
Das Kampf- und Kolbengericht.
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Va das Landeshoheitsverhältnis Fürths bleibt das kaiserliche
Landgericht Nurnberg der Brennpunkt. In der Streitperiode
zwischen den Kaisern und Päpsten, insbesondere der Kaiser Heinrich IV.
und V. blühte das Faustrecht, daher den spätern Kaisern um die Errich⸗
tung von allgemeinem Landfrieden und ordentlichen Gerichten zu thun war.
Man gewährte ganzen Provinzen je ein Landgericht, namentlich solchen,
welche den Befehdungen am meisten ausgesetzt waren, wie z. B. dem Nord⸗
gau, und befetzte ein solches zunächst mit einem kaiserlichen Beamten,
welcher als solcher namens kaiserlicher Majestät keine eigene Gerichtsbar—
keit, sondern nur die juris dietis mandata auszuuben hatte. Diese Land—
gerichte, worunter auch jenes des Burggrafentums Nürnberg zählte, ver—
fehlten den von den Kaisern beabsichtigten Zweck teilweise dadurch, daß sie,
anstatt den Landfrieden zu erhalten, denselben dadurch öfters brachen, daß
sie nach dem Beispiele der Kaiser eine eigene Gerichtsbarkeit auch über
jene Slände ausüben wollten, welche früher schon ihre eigene Gerichtsbar—
keit für sich, sowie über ihre Unterthanen erworben hatten und wobei diese
Erwerbung meistens durch kaiserliche Gnadenbriefe bestätigt war. Die
Folge hievon waren neuerliche Fehden.
Das Landgericht exerzierte seine Gerichtsbarkeit im Freien und zwar
bis 1348: