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D)er
5tatthalter bekamen als CLohn für ihre Treue ein bene-
ficium (feudum), das meist in Grundbesitz bestand. Dieses
Lehensgut blieb als Pfand gegenseitiger Treue im Besitz
des Vasallen, obgleich dem CLehensherrn zu allen Seiten
ein gewisses Obereigentumsrecht zustand und derselbe auf
allen Burgen seiner Lehensleute das sogenannte Offnungs⸗
recht, d. h. das Besetzungsrecht, behielt. Die der Dynasten
sind die ältesten Burgen, deren Erbauung vielfach im 10.
und U. Jahrhundert erfolgte, während im 12. Jahrhundert
die Burgen des Feudaladels begannen. Aus den ersten
Zeiten des Burgenbaues ist außer den Ringmauern
und einigen Schloßtürmen wohl kaum etwas erhalten
geblieben, da die späteren Bewohner den Fortschritten
der Kriegsbaukunst und den höher gestellten Bedürfnissen
durch stete, nach und nach erfolgte Um-⸗ und Neubauten
Rechnung trugen.
Man teilt die Burgen nach ihrer Cage ein in
hochburgen, die auf Bergkuppen oder Bergvorsprüngen
errichtet sind, und in Tiefburgen, welche in Thälern oder
Ebenen liegen. Viele dieser Tiefburgen entstanden wohl
aus den in der allemannischen Seit errichteten, damals
schon durch Wall und Graben befestigten Meierhöfen,
wie ja auch die Gründung mancher Städte auf solche
später mit Festungsmauern umgebene Könidshöfe oder
königliche Pfalzen zurückzuführen ist.
Zu jeder Hofburg gehörte im Mittelalter ein im
Thalgrunde liegender Meierhof, welcher die zum Unterhalt
der Schloßbewohner nötigen Lebensmittel lieferte. Nach
Anwendung der Pulvergeschosse im späten Mittelalter zogen
manche Adelige von ihren keinen Schutz mehr bietenden,
hochgelegenen Burgen in diese Meierhöfe hinunter, welche
nunmehr zu einer Wasserburg befestigt wurden, während
die ursprünglichen Hofburgen, zunächst von Verwaltern
dewohnt, nach und nach dem Verfalle anheimfielen.