fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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30. Anlage von Spülaborten; 25. Juli 1895. 
30. Anlage von Spülaborlten. 
Bekanntmachung vom 25. Juli 1895 
(Amtsblatt Nr. 90 Seite 257). 
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A. Besondere Bedinguugen. 
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Zwischen den Abortschüsseln und den Fallrohren der Aborte 
müssen genügend hohe Wasserverschlüsse vorhanden sein. 
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Die Fallrohrleitungen sind aus innen und außen asphaltierten 
Bußeisenrohren von 12*0 bis 150 cm lichter Weite und mit 
mindestens 6, beziehungsweise ß mm Wandstärke oder aus innen 
ind außen glasierten Tonrohren bester Qualität und von derselben 
ichten Weite herzustellen. 
Die Verbindungen der Gußeisenrohre sind mit Hanfstrick und 
Blei oder mit einem aus Eisenfeilspänen und Salmiak zusammen— 
gesetzten Kitte oder mit Mennige und Holzkeilen zu dichten. 
Die Bleidichtungen müssen gut verstemmt werden. 
Die Verbindungen der Tonrohre sind mit Haufstrick und 
Letten zu dichten, und ist diese Dichtung mit einem starken Zement— 
wulste zu umgeben. 
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Der Hauskanal, welcher die Abortgruben mit dem Straßen⸗— 
kanale verbindet, muß aus innen und außen asphaltierten schweren 
Bußeisenrohren von normaler Wandstärke oder aus innen und 
außen glasierten Tonrohren oder Zementrohren bester Qualität 
befiehen und eine lichte Weite von 16 cm. sowie ein Gefäll von 
mindestens 1: 50 besitzen. Bei gußeisernen Leitungen hat die 
dichtung der Rohrverbindungen mit Hanfstrick und Blei zu ge— 
scheben und find die Bleidichtungen aut zu verstemmen. 
Bei Tonrohrleitungen sind die Verbindungen mit Hanfstrick 
und Letten zu dichten und, mit einem starken Lettenwulste zu 
umgeben. Bei Zementrohrleitungen sind die Stöße sorgfältig mit 
Zementmörtel zu dichten, mit einem starken Zementwulste zu um— 
geben und mit dem Rohrwischer gqut auszuwischen.
	        
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