Futter und Streu auf den VBiehhof jelbjt mitzubringen, it verboten.
Ale Vieh, weldhes nachmittags 4 Uhr noch im ViehHhofe
anwefend ift, muß mindeftenz um Ddiefjfe Zeit geflittert werden.
8 23. Bum Bezuge von Futter ijft ein Futterfchein bei der
ViehhofhHebeftelle zu erholen.
Die Abgabe des Futter erfolgt durch den Futtermeijfter. Dent-
jelbden ijt e3 geftattet, unter feiner Haftung Futter durch die ihm
beigegebenen Dienftleute abgeben zu lafjen.
Die Gebühren für da3Z bezogene Futter find bei der Löfung Des
Futterjcheine3 fofort zu entrichten. Zahlungsfähigen Viehbefigern Fann
von der ViehHhHofverwaltung das Futtergeld für eine Marktivoche geftundet
werden.
Die Verwaltung it berechtigt, den al3z fänmige Zahler bekannten
Vieheigentümern, welche fi um Fütterung und Verpflegung ihrer
Viehftücke nicht bekfümmern, die Freigabe der leßteren iIinfolange zu
verweigern, als nicht Zahlung geleiftet ift.
8 24. Das von der ViehHhofverwaltung bezogene Futter und
Streujteoh darf, wenn e€8 nicht verbraucht wird, nicht aus dem
ViehHhHofe entfernt werden. Auch ijft e& verboten, Futter und Streu
jtrobh, welches in einem Stalle bereit Verwendung gefunden hat, im
einen andern Stall des ViehhofeZ zu bringen.
Gebrauchte Streu und Futterrejte, Dunaftoffe u. f. mw. bleiben
Eigentum der Viehhofverwaltung.
8 25. Daß Einftreuen, fowie daZ Reinigen der Ställe, Markt-
Hallen u. f. w. gefchieht durch Bedienjtete der Viehhofverwaltung.
DazZ Füttern, Tränken und Reinigen des Viehes jeder Gattung
Haben die Eigentümer felbjt vornehmen zu Lafien.
Kommen leßtere diejer Verpflichtung nicht nad, fo Hat die
Verwaltung die Fütterung und Verpflegung der Viehftücke durch ihre
Bedienjteten vornehmen zu Iafjen. Hieflir Haben die Eigentümer des
Viehe3 oder deren Stellvertreter die in $ 3, Abjaß 4 der Gebühren:
ordumung für den Schlacht: und Viehhof fejtgejebte Gebiihr zu entrichten.
Das Melken der Kühe wird je nach Bedarf auf Anordnung der
Viehhofverwaltung durch die von Dderfelben beauftragten Bedieniteten
borgenommen.
Die gewonnene Milch bleibt Eigentum der Viehhofverwaltung.
Der Eigentümer des Melkviehes hat dafür feinen Unipruch auf
Entihädiguung.