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noch weniger in irgend einer Abtheilung der Gesammt—
anstalt verwendet werden oder sich verwenden lassen.
812.
Gewerbsmäßig für andere zu schlachten, Fleisch
abzuführen oder sonstige Dienste im Schlachthofe an—
zubieten oder zu leisten, Nahrungs- und Genußmittel
irgend welcher Art dort einzubringen oder feilzuhalten,
sowie dortselbst zu hausiren, ist nur denjenigen Per—
sonen gestattet, welche von der Schlachthofleitung
hiezu besondere Erlaubniß erhalten haben.
Ebenso setzt die Dienstleistung als Schächter im
Schlachthofe die Erlaubniß der Schlachthofleitung
voraus.
Die ertheilte Erlaubniß ist jederzeit widerruflich.
8 13.
Lebendes Vieh darf aus dem Schlachthof nur in
Ausnahmefällen und nur mit Genehmigung des Schlacht⸗—
hofleiters wieder entfernt werden.
Geschlachtete Kälber dürfen auch in der Haut aus
dem Schlachthofe gebracht werden.
814.
Die Einfahrt in den Schlachthof und die Aus—
fahrt aus demselben, wie überhaupt der ganze Ver—⸗
kehr zu und von dem Schlachthofe darf nur durch
die Thore geschehen, welche von der Verwaltung hiezu
bestimmt werden.
Das Schlachtvieh darf nur durch die hiefür je—
weilig bestimmten Eintriebsthore eingeführt werden.