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Von dem hiedurch erhaltenen Maße sind jene 8 m. in
Abrechnung zu bringen, welche das gegenüberliegende Gebäude
des Nachbarn als Minimalabstand von der gemeinschaftlichen
Grenze einzuhalten hätte.
6) Der nach den rechtskräftigen Baulinienplänen zu Vor—
gärten bestimmte Raum muß als Gartenanlage erhalten und
gegen die Straße eingefriedigt oder als Verbreiterung des
Trottoirs, ebenso wie letzteres, befestigt und unterhalten werden.
Die Benützung dieser Fläche zu gewerblichen Zwecken
unterliegt der polizeilichen Genehmigung.
Die Einfriedigung der Vorgärten muß an der Straße
durchsichtig hergestellt werden.
Der massive Sockel darf in der Regel eine Höhe von
O,80 m. nicht übersteigen.
7) Wo in bestehenden Straßen bereits eine dichtere Be—
bauung der Grundstücke vorhanden ist, als nach diesen Vor—
schriften zugelassen werden dürfte, kann in der Anwendung
derselben für Neubauten oder Umbauten ein der vorhandenen
Bebauung entsprechender Nachlaß gewährt werden.
7. Dezember 1883.
Ortspol. Vorschr. v. 2.aI868
402. Auf Grund der zu Nr. 40 aufgeführten Gesetzesstellen.
Während Bogen 9 der gegenwärtigen Sammlung unter
der Presse war, wurde nachstehende ortspolizeiliche Vorschrift
erlassen, durch welche Ziff. 1 der vorstehend unter Nr. 40 ab—
gedruckten ortspolizeilichen Vorschrift dahin abgeändert wurde,
daß dieselbe nunmehr lautet:
1) Das offene Bausystem (Pavillonsystem) ist bei Auf—
führung von Gebäuden in allen neuen Straßenanlagen,
sowie in den bereits in dieser Bauweise begon—
nenen Straßen des Burgfriedens ein—- resp. beizu—
behalten. In der inneren Stadt ist die offene Bauweise
auf der Südseite der vorderen und hinteren Insel
Schütt beizubehalten.
Ortspol. Vorschr. v. 15. Februar 1887.
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