Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Von dem hiedurch erhaltenen Maße sind jene 8 m. in 
Abrechnung zu bringen, welche das gegenüberliegende Gebäude 
des Nachbarn als Minimalabstand von der gemeinschaftlichen 
Grenze einzuhalten hätte. 
6) Der nach den rechtskräftigen Baulinienplänen zu Vor— 
gärten bestimmte Raum muß als Gartenanlage erhalten und 
gegen die Straße eingefriedigt oder als Verbreiterung des 
Trottoirs, ebenso wie letzteres, befestigt und unterhalten werden. 
Die Benützung dieser Fläche zu gewerblichen Zwecken 
unterliegt der polizeilichen Genehmigung. 
Die Einfriedigung der Vorgärten muß an der Straße 
durchsichtig hergestellt werden. 
Der massive Sockel darf in der Regel eine Höhe von 
O,80 m. nicht übersteigen. 
7) Wo in bestehenden Straßen bereits eine dichtere Be— 
bauung der Grundstücke vorhanden ist, als nach diesen Vor— 
schriften zugelassen werden dürfte, kann in der Anwendung 
derselben für Neubauten oder Umbauten ein der vorhandenen 
Bebauung entsprechender Nachlaß gewährt werden. 
7. Dezember 1883. 
Ortspol. Vorschr. v. 2.aI868 
402. Auf Grund der zu Nr. 40 aufgeführten Gesetzesstellen. 
Während Bogen 9 der gegenwärtigen Sammlung unter 
der Presse war, wurde nachstehende ortspolizeiliche Vorschrift 
erlassen, durch welche Ziff. 1 der vorstehend unter Nr. 40 ab— 
gedruckten ortspolizeilichen Vorschrift dahin abgeändert wurde, 
daß dieselbe nunmehr lautet: 
1) Das offene Bausystem (Pavillonsystem) ist bei Auf— 
führung von Gebäuden in allen neuen Straßenanlagen, 
sowie in den bereits in dieser Bauweise begon— 
nenen Straßen des Burgfriedens ein—- resp. beizu— 
behalten. In der inneren Stadt ist die offene Bauweise 
auf der Südseite der vorderen und hinteren Insel 
Schütt beizubehalten. 
Ortspol. Vorschr. v. 15. Februar 1887. 
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