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19. Leichenordnung; 29. Mai 1891.
8 24.
Das Tragen und Begleiten der Leiche vom Leichenhause aus
bis an das Grab gegen Bezahlung findet durch die vom Magistrate
als Leichenträger aufgestellten und verpflichteten Versonen statt.)
Die ausnahmsweise Zulassung von seitens der Behörde nicht
aufgestellten Personen als Leichenträger hüngt von der Zustimmung
des Leichenhausarztes ab.
Sind keine anderen Träger bestellt, so haben die Totengräber
die Leiche vom Leichenhause aus bis an das Grab zu tragen.
8 26.
Als Zeremonienmeister bei Leichenfeierlichkeiten dürfen nur die
vom Magistrate aufgestellten Personen fungieren.)
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Alle Bediensteten, für welche eine bestimmte Kleidung nicht
vorgeschrieben ist, als Leichenfrauen, Leichenwächter, Totengräber
und Kutscher, haben sich zur Ausübung ihres Dienstes, insbesondere
aber bei den Beerdigungsfeierlichkennen in reinlicher, schwarzer
Kleidung einzufinden und stets ein anständiges Betragen zu
beobachten.
Die vorstehende Bestimmung findet auch auf die bei den
Leichenfeierlichkeiten fungierenden Kantoren. Chorschüler. Sänger und
Musiker Anwendung.
827.
Leichenfrauen, Totengräber, Leichenwächter und sonstige mit
der Besorgung von Leichen beschäftigte Personen dürfen zur Zeit
der Ausübung ihres Berufes, inbesondere aber, wenn es sich um
Leichen von Personen handeli, die an ansteckenden Krankheiten ver—
storben sind, nicht mit der Nachbarschaft, insbesondere nicht in den
Wirtshäusern verkehren.
Im letzteren Falle haben sich diese Personen auf Veranlassung
des Kgl. Bezirksarztes einer Desinfektion zu unterwerfen. deren
Art von letzterem bestimmt wird.
Die Annahme von Kleidern, Wäsche und anderen Gebrauchs⸗
gegenständen, welche von Personen herrühren, die an ansteckenden
enneen verstorben sind, selbst als Geschenk, ist denselben gleich⸗
alls verboten.
Siehe 88 23 bis 30 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 28. Januar 1887
über Dienstleistuͤngen bei Sterbefällen ec Seue 376 und 377 dieser Sammlung.
N Siehe 88 18 bhis 22 der in Anmerkundg 1 genannten Vorschrift.
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