Volltext: Des Ritters Ludwig von Eyb des Aelteren Aufzeichnung über das kaiserliche Landgericht des Burggrafthums Nürnberg (1. Band)

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welche ihm die Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Land- 
gerichtes mit einer Summe von ungefähr 12000 Gulden 
abkaufen mussten 9). 
Bedenkt man nun, dass der Hauptwerth des Landge- 
gerichtes für Albrecht darin bestand, dass.es ihm ein Mittel 
zur Stärkung und Ausbreitung seiner fränkisehen Herr- 
schaft war, und wie es jetzt namentlich seit dem verhäng- 
nissvollen Tage von Roth in seiner Entwickelung gehemmt 
war ®), erwägt man, wie unerträglich für Albrechts leiden- 
schaftliches Gemüth die Rother Richtung sein musste 9), 
schon um der demüthigenden Umstände willen, unter de- 
nen sie abgeschlossen wurde, während er doch mit aller 
Mühe nur wenig gegen sie ausrichten konnte, so erklärt 
es sich einigermassen, wie er zu dem Entschlusse kommen 
konnte, die Thätigkeit des Landgerichtes Jahrzehnte lang 
ruhen zu lassen. 
Markgraf Albrecht schreibt am 3. Dezember 1461 ar 
Herzog Wilhelm von Sachsen, er habe seit dem Vertrage 
von Roth das Landgericht nicht mehr gehalten %). Nach 
des herrschaftl. Buches fol. 81@ ff. Der Vertrag ist gedruckt bei 
(Wegelin), Landvogtey in Schwaben HM. n. 190. S. 244 ff. und, 
unrichtig in das Jahr 1456 gesetzt, ın der Hist. Nor. dipl. n. 355. 
8.661 ff. Kluckhohn S, 109, Note *) setzt ihn gleichfalls unrich- 
tig in das Jahr 1454. Vergl. noch Jung Comicia $. 33. Der 
Verzicht auf die Competenz des Landgerichtes ist aber kein un- 
bedingter, sie soll wieder aufleben, wenn dem Kläger von dem 
ordentlichen Richter des Beklagten, abgesehen von ausserordent- 
lichen Fällen, nicht in 6 Wochen und 3 Tagen Rechtens verhol- 
ten wird, 
34) Vgl. L. v. Eyb, Denkw. S. 126. 127 und die Note 33. an- 
gef, Urkunde Heinrichs v. Pappenheim. Auf Augsburg kamen 
3456 fl. Chroniken d. deutschen Städte V. (Augsb. N.) S. 4198. 
85) Sehr bezeichnend ist die öfter in Bezug genommene Aeus- 
serung Albrechts in dem Briefe vom 22, Juni (Freitag vor Johan- 
nis) 1464 an seine Räthe am kaiserlichen Hofe, wenn er nur das 
Landgericht gegen Bayern wieder frei gemacht hätte, so wäre er 
der alte Markgraf und Burggraf wieder. Höfler, im Arch. f. K. 
öst. Geschqu. VII S. 37. 
36) In dem Briefe vom 24. Juni (Johannistag) 1467 an den 
Kaiser (Höfler, Kais. Buch n.49, 8,117.) nennt Albrecht den 
Vertrag mit Herzog Ludwig geradezu den Schandenbrief. 
37) »Wir haben, schreibt Albrecht, ewer lieb gelobt ein rich- 
tigung auf ewern spruch — wir haben auch kein gericht sind der
	        
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