Metadaten: Des Ritters Ludwig von Eyb des Aelteren Aufzeichnung über das kaiserliche Landgericht des Burggrafthums Nürnberg (1. Band)

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dass andrerseits in einer Stelle der Nürnberger Handschrift, 
welche von dem jüngeren Ludwig handelt, dieser nicht 
schlechtweg mit seinem Namen genannt, sondern ausdrück- 
lich als der Hofmeister zu Eichstädt bezeichnet wird !9). 
so bleibt wohl kein Zweifel daran, dass das in dem XVII. 
Bande des herrschaftlichen Buches im Nürnberger Archiv 
und das in den Denkwürdigkeiten Ludwigs von Eyb in 
Bezug genommene Eybsche Buch identisch, und dass Rit- 
ter Ludwig von Eyb der Aeltere Verfasser der Schrift über 
das Nürnberger Landgericht ist. 
Ueber die Veranlassung zur Aufzeichnung seiner Schrift 
über das Nürnberger Landgericht hat sich Ludwig von 
Eyb im Eingange derselben ausführlich erklärt. Demnach 
lag sie in einem in der Thätigkeit des Landgerichtes ein- 
getretenen Stillstande und der daraus entspringenden Ge- 
fahr, es möchte allmählich die Kenntniss von der Verfas- 
sung und dem Verfahren des Landgerichtes aussterben, wäh- 
rend die Uebung der Rechtspflege durch dasselbe ein ent- 
schiedenes Erforderniss der Rechtssicherheit sei, namentlich 
für die Ritterschaft im Burggrafthum Nürnberg unterhalb 
Gebirgs. 
Betrachten wir nun diese Motivirung näher. Es wer- 
den sich dadurch auch einige Anhaltspunete zu einer ge- 
naueren Bestimmung der Entstehungszeit unserer Schrift 
gewinnen lassen. 
Was vor Allem den von Ludwig von Eyb erwähnten 
Stillstand in der Thätigkeit des Landgerichtes angeht, so 
ist ein solcher zur Zeit desselben nur einmal eingetre- 
ten: im zweiten Jahre des für das Streben des Nürnber- 
ger Landgerichtes nach Ausdehnung seines Jurisdictions- 
19) Fol. 853b: Herr Ludwig von Eyb ritter und hoffmaister 
zu Eystett wird erwähnt als Theilnehmer am Ritterrecht. zwischen 
Herrn Mangen von Hassberg und Veiten von Rechberg 1483. Vgl. 
Jung Misc, I, S, 366 und L. v. Eybs Denkwürdigk. S. 128 (viel- 
mehr 138}.
	        
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