Volltext: Des Ritters Ludwig von Eyb des Aelteren Aufzeichnung über das kaiserliche Landgericht des Burggrafthums Nürnberg (1. Band)

schaffung verlangt wurde. Sie konnte zwar damals nicht 
durchgesetzt werden, doch wurde immerhin soviel erreicht, 
dass in die Osnabrücker Friedensurkunde die Bestimmung 
aufgenommen wurde, es solle über diesen Punet bei der 
nächsten Reichsversammlung weiter verhandelt werden !?). 
Trotz dieser Bestimmung und obwohl auch in den kaiser- 
lichen Wahlcapitulationen !‘) die Aufhebung der schwäbi- 
schen Hof- und Landgerichte wiederholt in Aussicht ge- 
nommen wurde, erhielten sich manche von diesen kai- 
serlichen Hof- und Landgerichten unter vielfachen Anfech- 
tungen und Beschwerden über ihre Thätigkeit und die da- 
bei vorkommenden Missbräuche doch noch bis zum Be- 
ginne dieses Jahrhunderts, in welchem sie endlich mit der 
ganzen Reichsverfassung ihren Untergang fanden. 
Diese beiden Arten kaiserlicher Gerichte, so verwandt 
13) J. P. O. art. V. 8.56: Denique cum etiam de abolendis 
curia Imperiali Rottvilae, judieiis provincialibus Sueviae et aliis 
hinc inde per Imperium hactenus usitatis mentio injecta fuerit, 
vesque haec gravioris visa sit momenti, de his quoque ulterior 
deliberatio ad proxima Comitia reimissa esto. Neue Sammlung 
der Reichsabschiede. 1747, Th, III. S.589. Oertel: Staatsgrund- 
gesetze des deutschen Reiches, 1841. S.333, Pütter: Geist des 
Westphälischen Friedens, 1795, S. 524, 525. 
14) Vgl. z. B. die W. K. Franz I. Art.18. 8.8. »Als auch 
von Chur-Fürsten, Fürsten und Ständen schon von langen Jahren 
hero sowohl wider das Kay-erliche Hof- Gericht zu Rothweil, als 
das Weingartische und andere Land - Gerichte in Schwaben aller- 
hand grosse Beschwehrungen vorkommen, auf unterschiedlichen 
hiebevorigen Reichs-Conventen angebracht und geklagt, dahero 
auch im Friedens - Schluss deren Abolition halber allbereit Veran- 
lassung geschehen; so wollen Wir alles Ernstes daran seyn, dass 
solchen derer Ständen (einschliesslich der Reichs - Ritterschaft) 
Beschwerden würcklich aus dem Grunde abgeholffen und wegen 
der Abolition erstberührter Hof- und Land-Gerichter 
auf dem Reichstage baldmöglichst ein gewisses sta- 
tuiret (werde). J. J. Moser: Wahl -Capitulation Frantz des 
Ersten Th. I. 1745, S. 70. Uebereinstimmend hiemit ist die Wahl- 
Capitulation Franz II. von 1792, Art. 18. $.8. Oertel: Staats- 
grundgestze des deutschen Reiches 1841. S. 5836. Ueber die Be- 
schwerden gegen das Hofgericht zu Rotweil und das kaiserliche 
Landgericht in Schwaben, welche vom 16. bis zum 18. Jahrhun- 
dert erhoben wurden, siehe Moser: teutsche ‚Justizverfassung 
Th. II. 8.917 ff, 942 ff, und: Beylagen und Anmerckungen zu 
Frantz des Ersten Wahl-Capitulation Th. IL 1747. 8.258 ff. Dort 
Ne sich auch die betreffenden Stellen früherer Wahl - Capitu- 
ationen.
	        
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