Volltext: Des Ritters Ludwig von Eyb des Aelteren Aufzeichnung über das kaiserliche Landgericht des Burggrafthums Nürnberg (1. Band)

finden zwar gelegentlich in einer Urkunde Karls IV. den 
Satz ausgesprochen, »dass kein Landgericht in das andere 
Grenzbestimmung vgl. Senckenberg a. a, 0. 8. 34. 35. S. 40. 
Moser: Justizverfassung II. S, 980, Dem Rotweiler Hofgericht 
nachgebildet und mit allen Rechten desselben ausgestattet war 
das Landgericht, welches Kaiser Karl IV. 1362 in Zürich bestellte. 
Auch dieses wurde als ein allgemeines Reichsgericht angesehen 
und machte eine über die Grenzen der Landschaft von Zürich sich 
erstreckende Gerichtsgewalt geltend, Aber schon” im 15. Jahrhun- 
dert ging es wieder ein. Bluntschli: Staats- und Rechtsge- 
schichte der Stadt und Landschaft Zürich Th. I, 1838. S. 8387 ff. 
Auch bei manchen anderen kaiserlichen Gerichten im Süden und 
Westen des Reiches findet sich ein Hinausgreifen über den ur- 
sprünglichen Amtsbezirk, welches sich ungezwungen auf den Ge- 
danken einer Vertretung des Kaisers in seiner allgemeinen Gerichts- 
barkeit zurückführen lässt. So erliess noch im Jahre 1695 das 
kaiserliche Landgericht in Schwaben auf Leutkircher 
Haid und in der Pirs Befehle an die Stadt Nürnberg, wogegen 
dann der Reichshofrath in einem voto ad imperatorem dem Kaiser 
Vorstellung that, Moser: Justizverfassung Th. Il. S. 961. 
Ueber das kaiserliche Landgericht zu Rotenburg ob der 
Tauber liegt aus der Mitte des 14. Jahrhunderts eine grosse An- 
zahl von Zeugnissen vor, grossentheils von solchen Personen aus- 
gestellt, die selbst bei diesem Gerichte in Thätigkeit waren und 
bisweilen auf Beobachtungen gegründet, die ziemlich weit in das 
13. Jahrhundert zurückreichen. Diese Zeugnisse sind kurz aufge- 
führt bei Bensen: historische Untersuchungen über die ehemalige 
Reichsstadt Rotenburg 18537, S. 100 ff., ein Theil derselben auch 
bei Freyberg: Regesta Boica. Vol. VII, pag. 369. VII pag. 9. 
35. 36, 37. 42, 46. 71. 76, 98. 94, 
Ein grosser Theil ‚dieser Zeugen sagt aus, das Landgericht 
Rotenburg habe gerichtet, »soweit das Bisthum Würzburg geht,« 
(z. B. Reg. B. VII. p.35—37. 98) ein anderer »als die vier welde 
begriffen haben « (Reg. B. VIII p. 9), oder »als weit die vier wüält 
richen und geen.« (Bensen, S. 103). Unter diesen »vier Wäldern« 
verstehıt Bensen S.14%. »Odenwald, Spessart, Rhön, Steigerwald 
oder Frankonien,« Lang: Baierns alte Grafschaften 1831. S. 252, 
welcher die vier Wälder selbst und die Augsburger Diöcese 
von dem Sprengel des Rotenburger Landgerichts ausschliesst, er- 
klärt diese vier Wälder als Thüringer Wald, Böheimer Wald, 
Schwarzwald und die Scharnitz. Diese letztere Auffassung wird 
auch von dem Sprachgebrauch einer Anzahl mittelalterlicher bay- 
vischer Rechtsquellen unterstützt, aus welchen die betreffenden 
Stellen bei Thudichum: Die Gau- und markverfassung in Deutsch- 
land 1860 8.7 zusammengestellt sind. So heisst es in dem Rechts- 
buch Kaiser Ludwigs von 15346. Tit.I. Art.7 (Heumanni Opuse. 
1747. pag. 55, Freyberg: Sammlung hist. Schriften und Ur- 
kunden Bd. IV. 1834. S. 397): »Man sol auch wizzen, wer die vier 
waeld sein, daz ist Durgner walt, Behaimer walt, Swartz 
walt und die Schärntz.« Damit stimmt die Bezeichnung der 
vier Wälder in der elichen Täding der Grafschaft Werdenfels: vom 
Jahre 1431 bei Grimm: Weisthümer IHI.660 vollkommen überein.
	        
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