Volltext: Historische Beschreibung der Stadt Nürnberg

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Yın. 6. 
YarhazBeriaß vom 13, März 1786, publicirt Samitags den 
18. März 1786. ; 
Mur des von einer nanıhafien Anzahl Genamnten des größern 
Naths bei Gelegenheit der publizirten Perjonal- Steuer jingjthin 
üdergebene Menwrtal ij nicht, nur das Über den Zujammen: 
tritt mit denen aus den Handelsjtand gefertigte Protokoll, denenz 
felben abfGrifilid hinauszugeben, {ondern auch Auf erjagics Mes 
niorial die oberherrlihe NMejulution, denen- die {les in 1öbl. 
Bürgerimeifterant übergeben Haben, alfda dahin zu publiciren, aug 
auf Berkangen abfehrifilid mitzufheilen: daß ohnerachtet bei denen 
von einigen hiefigen‘ Kauf und Handelskeuten an’ Soro Naiferliche 
ÜWajeftäten, in denen Jahren 1730 ergriffenen, und im Jahr 
1751 Dorijt: Michterlich, ent{dhiedenen Necur8 unter andern wegen 
einiger den fänimtlihen Senamnnten angeblich ertheilten Allerhödhit 
Kaiferl. Privilegien und de8 daraus GHergeleiteten vermeintlichen 
Voti deeisivi, in denen hierüber “emanirten Alerhöchften Con- 
clusisCwesaris bejonders d. d. 11. Octobr. 1754 ad membr 
13. das Segentheil zenfeitigen Borgebens alljhon gänzlid erörtert 
au das einem Hochlöbl. Rath hierüber deferirte Juramentum 
manifestationis am 25. Oftober 1754 dur deffen Hiezu befon- 
ders bevollmächtigten Anwalt den Herrn NMeichshofraths = Agenten 
x. Fabhrice nady Allerhöhft Kaiferligen Borichrift wörtlich und 
Yeirflidh präftirt, Hiernächft ob Seiten erfagter Kaufz und Handels: 
feute nit nur eine förmliche Litig:RNenuneiation, jondern auch 
deeisio totius causze umd res judicata vorhanden ijft, mithin 
diejenige resp. Herren Senannten , welche wegen foldes vermeint- 
Tichen‘ Privikcgii und daher gefolgerten Voti decisivi Iebthin Bor 
ftellungen übergeben Haben, auf vorhin erwähnte Conelusa Casarea 
und Tem judicatam lediglich vertiefen werden füönnten, - mie Jolches 
bereits des nıchrern derenfelben HinlänglidH remonjtrirt worden; {o 
hat jedoch ein Hodlöbl. Nath die in jenet übergebenen Borftellung 
{ich geziemend erbetene DQberherrl. Rejolution. zu deren mahren De: 
subigung hiemit dahin ertheilew wollen, daß im Fall einige det: 
Aleichen, von jenfeits vermeinte ächte Senannten - Privilegien dur 
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