Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Das Fahren, Reiten und Viehtreiben über den Steg 
bei dem Zellengefängnisse ist verboten; der Verkehr 
mit Handwägen ist jedoch gestattet. 
Verbotene Aus-bezw. Einfahrt. 
19) Durch das Königsthor, das alte Spittlerthor, den 
Weißen- und den Lauferschlagturm darf keine Ausfahrt 
und durch das Frauen- und Ludwigsthor, sowie in der Straße 
bei den blauen Schlüsseln und über die Grübelsbrücke keine 
Einfahrt stattfinden. 
Rechtsfahren. 
20) Alles Fuhrwerk hat, soweit nicht örtliche Hindernisse 
entgegenstehen, stets die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten. 
Nach der entgegengesetzten Seite der Fahrbahn darf nur 
zum Zwecke des Anhaltens und nicht früher abgebogen werden, 
als dieser Zweck es durchaus erfordert. 
Einbiegen in eine andere Straße. Ausweichen. 
21) Das Einbiegen aus einer Straße in die andere muß 
nach rechts in kurzer Wendung, nach links in weitem Bogen 
geschehen. 
Das Ausweichen hat immer nach rechts stattzufinden. 
Vorfahren. 
22) Das Vorfahren muß im gemäßigten Trabe geschehen, 
insoweit nicht die Bestimmungen in Ziff. 31 und 32 entgegenstehen. 
An Straßenecken und Kreuzungen, auf Brücken, in 
öffentlichen Thorwegen und dergleichen Durchgängen, auf dem 
Wege von und zu dem Theater, sowie überall, wo die Fahrbahn 
durch entgegenkommende Fuhrwerke verengt ist, darf nicht vor— 
gefahren werden. 
Enge Fahrbahn. 
283) In eine enge Fahrbahn, auf welcher das Vorbei— 
fahren zweier Fuhrwerke an einander Schwierigkeiten verursacht, 
dürfen Fuhrwerke nicht eher einlenken, als bis sich der Leiter des 
Fuhrwerks vergewissert hat, daß die Fahrbahn frei ist. 
Gestattung freier Fahrbahn. 
24) Truppenkörpern, Leichen- und anderen öffentlichen Auf⸗ 
zügen, im Dienst befindlichen Fuhrwerken der Feuerwehr, sowie 
Fuhrwerken, welche die Besprengung der öffentlichen Straßen 
besorgen, ist von allen Fuhrwerken überall vollständig Raum zu 
geben. Gestattet die Oertlichkeit dies nicht, so ist so lange au— 
zuhalten bis jene vorüber sind. 
Im Löschdienste befindlichen Fuhrwerken müssen auch Truppen— 
körper, sowie öffentliche Aufzüge und Sprengfuhrwerke jederzeit 
Raum geben, bezw. sind dieselben zum Anhalten verpflichtet.
	        
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