IV. Marktgebühren und Gebührenaufsicht.
8 14.
Von allen in den hiesigen Viehhof eingebrachten
Viehstücken sind Marktgebühren in den in der Ge—
bührenordnung jeweils festgesetzten Beträgen zu ent—
richten.
Die Marktgebühr wird für jedes Stück Vieh für
eine Woche nur einmal erhoben. Beginn und
Ende der Marktwoche richten sich nach den jeweiligen
Bestimmungen des Magistrats. Für alles in eine
neue Marktwoche übergehende Vieh ist die Markt—
gebühr neuerdings zu entrichten, ebenso für Vieh,
welches abgetrieben und wieder zugetrieben wird.
Für Viehstücke, welche in den Viehhof nur zur
Abwiegnng gebracht werden, sind ebenfalls die be—
stehenden Marktgebühren zu entrichten.
8 153.
Für die Einstellung von Pferden wird, abgesehen
von den Pferdemärkten. die in der Gebührenordnung
festgesetzte Gebühr erhoben. In dieser Gebühr ist
die Vergütung für Futter und Streu nicht inbegriffen.
Ju besonderen Fällen, beispielsweise bei längerer
Einstellung von Pferden, kaun die Vieh- und Schlacht⸗
hofsverwaltung diese Einstellgebühr anderweit festsetzen,
fie hat jedoch die nachträgliche Genehmigung des
Magistrats hiezu einzuholen.
816.
Die Zahlung der Marktgebühr berechtigt zur Be—
nützung der Staͤlle, Markthallen, Marktplätze und