Volltext: Historische Beschreibung der Stadt Nürnberg

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„daß wir Feinerleh (einiges) Recht dazu Haben, darumb i{t nemlich 
„geredt und gethasdingt worden, ob wir ein MRecht dazu haben, daß 
„follen und mögent wir mit denjelben Klöftern austragen ©). Hette 
„fi aud von des Gerichts vnd Schultheigen‘ Aınts wegen zu 
„Nüremberg, zwifdhen vns vnd den vorgenandten Burgern, icdhts 
') 
Die Nechte und Zufprache der Burgarafen an die angeführten drei 
Rlöfler befland in der Shukßgerechtigfeit über diefelde, welche fie 
mit einem gewiffen*Zing jährlich verdienen mußten, aber fehon fang 
jehuldig geblichen waren, Markgraf Albrecht Hat foldhe Rechte bei 
Belegenheit des mit dem NRathe zu Nürnberg geführten fhweren 
Rricg8 im Sabre 1449 noch aufg Nachdrüclichfte betrieben, an 
welchen cr fi aber dieferwegen nicht zu wenden gehabt hätte, denn 
Zeine8 der Klöfter in ganz Nürnberg fland unter des Magifirats 
Echirm, noch weniger SGericht&barkeit, weil cr deren ganz unfähig 
gewefen ift. Der Burgaraf hätte fih ohne alle MWeitläufigkeit felOft 
heifen Fönnen, wenn er den dreien ihm in Schuß befohlenen Klöftern 
fo viel von ihren Zehenden und Gülten, die fie in Acmtern zu 
erheben Hatten, in Yefhlag genommen hätte, als fie ihm für den 
geleifteten Schuß fehuldig waren. Um diefe@ den Leforn defto deut- 
licher zu madhen, ift von einer übertragenen Advocatie eine8 Kiofters 
an die Buragrafen zu reden und anzuführen, daß die Kaifer, wie 
befannt, al@ Advocati ecclessiee, d. i. ale aNgemeine DBefchüßer 
zer Kirchen und des päpfilihen Stuhl8 betrachtet wurden, Gleich: 
mic aber die geiftlihen Stifte und Klöfter anfänglid Feiner Welt: 
lien BVerridtung noch Serichtebarfeit fähig waren, die meiften 
aber zu ohnmächtig gewefen find, fih und ihre zerfireuten Etiftungse: 
güter in jenen barbarifhen Zeiten, wo alle Sefebe fedjwiegen, zu 
jHüßen, blichen ihnen nur drei Wege übrig, vor den fog. Pladern 
oder adeligen Straßenräubern fi und ihre Güter in Sicherheit zu 
jeben. Der erfte war, daß fie und ihre Güter unmittelbar in den 
Echuß de&jenigen weltlichen Herrn ftehen blieben, der dag Klofter 
gefliftet oder ihnen die Güter gefehentt Hatte. Der zweite, daß fie 
fich feloft einen Advocaten ‚oder Befchüger erwählten und der dritte 
endlich, daß fie fih einen von dem Kaifer ausbaten. Das Tegtere 
gefhah größtentheils von den unmittelbaren Stiften oder Klöftern, 
worunter das Schotten: oder Ggidienkofter zu Nürnberg offenbar 
gezählt wurde. Db das Clara: und Catharinenkloftey ebenfalls 
unmittelbare Kiöfter waren, fteht zu vermuthen,
	        
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