Volltext: J. Wolfg. Weikert's sämmtliche Gedichte (1. Band)

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„wid Souveränität ” die bisherige Reichsjtadt Nürnberg und ihr 
„Gebiet nebjt den Deutichordenskommenden Rohr und Waldftetten 
„3zugetheilet, auch demfelden in Semäßheit des Artiteis XXIV. 
„be$ nänılichen Traktats mehrere Für]tentbüner, Orafz und Herr: 
„fOajten und Gebiete mit voller Souveränetät einverleibt und 
„ garantirt worden, als das Fürftenthum Schwarzenberg 20, ; UNd 
„diefe genannten Jänuntligen Befitungen mit den oben auggedrückten 
„Rechten durd den Bevollmächtigten Er. Majejtät des Kaijers 
„von Frankreich und des Königs von Italien in einem Gejondern 
„ Atte an ung überwiefen worden find: So Haben wir In Se: 
„mäßheit des Vertrages und diejer Hienach geichehener Neberweifung 
„Beichloffen, den Befiz gedachter Lande ua herfönunlicher Horn 
„ergreifen zu laffen, und Unfere Egl. Regierung ber diefelbe hie: 
„mit wirklich anzutreten. — Wir um dies Fraft des gegemoärtigen 
„Batents und verlangen bon deren Befibern, Ihrem bisherigen Mi: 
„Hitär, geiftlichen und weltlichen Behörden, jowie vom Unjeren 
„übrigen neuen Unterthanen, daß fie Uns als foren König und 
„ Souverän erkennen“, fih hiemnad durchaus benchmen, Alles ver- 
„Hindern und felbjt vermeiden, was Unjerm allerhöchiten Intereffe 
„nachteilig fein Fann, -Hüberhaupt Unfern gegenwärtigen und Fünf 
„tigen Berfügungen jederzeit [Huldigen Sehorfam Teiften werdet. — 
„Dagegen eriheilen Wir allen genannten Fürften, Örafen, Herren 
„und Unfern fänmtlichen neuen Unterthanen Unjern Fünftigen An- 
„ ordnungen auf Ihre Uns vorzutragenden Wünfche allezeit gerechte 
„quädige‘ Nückfidht nehmen und Unfere erfte und angenehmijte Re: 
„gierungsforge dahin gerichtet fein werde, ihren Wohljtand ebenfo 
„wie in Unfern ältern Landen zum Höchjtmöglihen Srade zu be: 
„fördern. Zu Urkund dejfjen Haben Wir gegeniwärtiges Patent 
„ Alerhöchit eigenhändig vollzogen, mit Unferm Fl. Infiegel be: 
„ ftärten Taffen. So gejhehen und gegeben in Unferer Haupt- und 
„ NRefidenzitadst München am 3. Sept. im Jahr 1806, Mar 
„SKofeph. Frhr. v. Montgelas. “ 
„ Bürgermeifter und Rath zu Nürnberg. Die Bundesakte der 
„ Nheinijchen Staaten vom 12. Zuli d. IS, verfüget im 17. Ars 
„titel:
	        
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