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„wid Souveränität ” die bisherige Reichsjtadt Nürnberg und ihr
„Gebiet nebjt den Deutichordenskommenden Rohr und Waldftetten
„3zugetheilet, auch demfelden in Semäßheit des Artiteis XXIV.
„be$ nänılichen Traktats mehrere Für]tentbüner, Orafz und Herr:
„fOajten und Gebiete mit voller Souveränetät einverleibt und
„ garantirt worden, als das Fürftenthum Schwarzenberg 20, ; UNd
„diefe genannten Jänuntligen Befitungen mit den oben auggedrückten
„Rechten durd den Bevollmächtigten Er. Majejtät des Kaijers
„von Frankreich und des Königs von Italien in einem Gejondern
„ Atte an ung überwiefen worden find: So Haben wir In Se:
„mäßheit des Vertrages und diejer Hienach geichehener Neberweifung
„Beichloffen, den Befiz gedachter Lande ua herfönunlicher Horn
„ergreifen zu laffen, und Unfere Egl. Regierung ber diefelbe hie:
„mit wirklich anzutreten. — Wir um dies Fraft des gegemoärtigen
„Batents und verlangen bon deren Befibern, Ihrem bisherigen Mi:
„Hitär, geiftlichen und weltlichen Behörden, jowie vom Unjeren
„übrigen neuen Unterthanen, daß fie Uns als foren König und
„ Souverän erkennen“, fih hiemnad durchaus benchmen, Alles ver-
„Hindern und felbjt vermeiden, was Unjerm allerhöchiten Intereffe
„nachteilig fein Fann, -Hüberhaupt Unfern gegenwärtigen und Fünf
„tigen Berfügungen jederzeit [Huldigen Sehorfam Teiften werdet. —
„Dagegen eriheilen Wir allen genannten Fürften, Örafen, Herren
„und Unfern fänmtlichen neuen Unterthanen Unjern Fünftigen An-
„ ordnungen auf Ihre Uns vorzutragenden Wünfche allezeit gerechte
„quädige‘ Nückfidht nehmen und Unfere erfte und angenehmijte Re:
„gierungsforge dahin gerichtet fein werde, ihren Wohljtand ebenfo
„wie in Unfern ältern Landen zum Höchjtmöglihen Srade zu be:
„fördern. Zu Urkund dejfjen Haben Wir gegeniwärtiges Patent
„ Alerhöchit eigenhändig vollzogen, mit Unferm Fl. Infiegel be:
„ ftärten Taffen. So gejhehen und gegeben in Unferer Haupt- und
„ NRefidenzitadst München am 3. Sept. im Jahr 1806, Mar
„SKofeph. Frhr. v. Montgelas. “
„ Bürgermeifter und Rath zu Nürnberg. Die Bundesakte der
„ Nheinijchen Staaten vom 12. Zuli d. IS, verfüget im 17. Ars
„titel: