Soziale Fürsorge
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einer freiwerdenden Wohnung nach der Vormerkungsliste möglich ist. Naturgemäß wird auch
durch die Anzeigen der Wohnungstauschfälle die Wohnungsvergebung wesentlich entlastet.
Das Wohnungsamt Nürnberg ist unseres Wissens das einzige Amt, welches einen derartig ein—
gerichteten Anzeiger herausgibt.
Die weitere Tätigkeit der Abteilung besteht in der Vermittlung der Fälle von Wohnungs—
tausch. Es sind dabei 3 Unterabteilungen vorhanden.
1. Der Tausch von und nach auswärts. Zur Vermeidung von Wohnungs—
schiebungen wird hier folgendermaßen verfahren: Die Veröffentlichung von Tauschgesuchen in
Tageszeitungen und die Wohnungsvermittlung durch Dritte ist nur gestattet, wenn vorher die
Genehmigung der beteiligten Wohnungsämter eingeholt ist. Diese Genehmigung gibt das
Wohnungsamt Nürnberg nur dann, wenn der Wohnungstausch im amtlichen Anzeiger inseriert
wird. Das Tauschinserat im amtlichen Anzeiger ist zugleich der Ausweis für das Veröffent—
lichungsrecht in Tageszeitungen zu dem gleichen Zeitpunkt, wobei das Inserat die nämliche
Ziffer, d. i. die der Quittung mit dem Zusatz W.A., führen muß. Ferner wird empfohlen, auch
noch in dem Reichsanzeiger der Vereinigten Wohnungsämter zu inserieren.
2. Freiwilliger Tauschinnerhalb Nürnbergs. Hier gilt als Grund—
satz, daß nur rechtmäßige Inhaber von Vollwohnungen miteinander tauschen können. Eine
freiwerdende Wohnung soll in der Regel nicht in Anspruch genommen werden, da diese für die
vordringlich Vorgemerkten bestimmt sind. Nicht zulässig ist es, daß Inhaber von Zimmern
ohne Küche mit Inhabern einer Vollwohnung tauschen. Auch der Tausch einer (durch Rationierung
gewonnenen) Teilwohnung mit einer Vollwohnung muß eine Ausnahme bilden, die einer ge—
nauen Prüfung bedarf, um Wohnungsschiebungen hintanzuhalten.
3. Zwangstausch. Ein Mieter, dem durch das Mieteinigungsamt gekündigt
wurde, kann eine Wohnung nur dann finden, wenn er seine bisherige Wohnung gegen die eines
anderen Wohnungsinhabers tauscht. Gelingt dies, unter eventueller Zuhilfenahme des Woh—
nungsanzeigers, nicht, so bestimmt das Wohnungsamt einen geeigneten Tausch, indem es ein
Gutachten abgibt darüber, daß die neue Wohnung mit Rücksicht auf den Familienstand des Ge—
kündigten als geeignet anzusehen ist. Dieses Gutachten muß natürlich mit Sorgfalt abgegeben
werden, da es die Grundlage bildet für die Zustimmung des Mieteinigungsamts zur Räumung
der gekündigten Wohnung durch den Gerichtsvollzieher.
Der Einspruch des RBausbesitzers gegen eine Wohnungs—
zuweisung auf dem Tauschweg wird in der gleichen Weise behandelt wie ein Ein—
pruch bei der Zuweisung freiwerdender Wohnungen. Ebenso wie dort entscheidet der Wo h—
nung spergebungs ausschuß darüber, ob die gegen den Mieter vorgebrachten
Gründe als hinreichend erachtet werden können, um den Mieter abzulehnen. In der Regel
wird es hier weniger möglich sein, den Wünschen des Hausbesitzers entgegenzukommen, weil
mit der Ablehnung der e in en Mietzuweisung dem anderen Mieter oder mehreren anderen
mit dem Tausch zusammenhängenden Mietern die Erlangung einer Wohnung unmöglich ge—
macht wird.
Was bei dem Wohnungstausch die Behandlung der Unter mieter anlangt, so steht
das Wohnungsamt auf dem Standpunkt, daß das Untermieterverhältnis durch Lösung des Haupt—
mietsverhältnisses ebenfalls gelöst ist. Nur wenn dem Antermieter die betreffende Wohnung
vom Wohnungsamt früher zugewiesen worden ist, muß er von dem nachfolgenden Mieter der
Hauptwohnung übernommen werden. Eine anderweitige Regelung ist in besonderen Fällen
mit Genehmigung des Wohnungsamtes natürlich auch zulässig.
Eine weitere Aufgabe der Abteilung besteht in der Annahme von Anmeldungen frei⸗
werdender Wohnungen und in der Erfassung freiwerdender Wohnungen durch Zusammen—
arbeiten mit den Standesämtern (Todesfälle), mit dem Gas- und Elektrizitätswerk (Kontrolle