fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

IT. Schlachthof. 
Der Magijtrat der gl. Bbayerijhen Stadt Nürnberg erläßt 
andurch auf Oruud des S 23, AWbj. 3 der RKeich3-Gewerbeorduung, 
88 366, Biff. 10 und 368, Bifi. 8 des RMeich3-Strafgejebbuche3, der 
Art. 2, Biff. 6 und 14, ferner Art. 3, 6, 74, 75, 83, 90, 94 und 
145, Moj. 2 de3s Rolizei-StrafgefegbuchesS, danı der Art. 40, 41 und 
84 der Gemeinde-Ordnung flir die LXandesteile dieSjeit3Z des Rheins 
nachjtehende ort3polizeiliche Borfdhriften und ortsftatutarijche Beftim- 
augen über die Benügung und den Betrieb des jtädtijchen Schlacht: 
Hofe in Nürnberg (Schlachthofordnung). 
A. Allgemeine Bestimmungen, 
$ 1. Der ftädtijche Schlachthof it eine aus Gründen der 
öffentlichen Gefundheit und Neinlichkeit errichtete, unter ftädtijher Ver: 
waltung ftehende SGemeindeanftolt im Sinne des Art. 40 der Gemeinde- 
Ordunng. 
Megger und audere zum Feilbieten von Fleifch berechtigte oder 
für ihren Gewerbebetrieb jchlachtende Kerfonen und Vereinigungen find 
gemäß den ortspolizeilichen Borfchriften, die Bornahune von Schlachtungen 
außerhalb des Schlachthofes. betreffend, verpflichtet, zu ihreu Schlach- 
tungen und den damit zufammenhängenden Arbeiten ausfdhließlich den 
{tädtifjchen Schlachthof zu benüßen. 
8 2, Anderen Berfonen, welche für den eigenen Hausgebrauch 
ichlachten, ijt die Benlißung des Schlachthofes zu Schlachtungen von 
Groß: und Kleinvieh, Schweinen und Pferden geftattet; Ddiefelben find 
im diefent Falle allen Beftinmungen der Schlachthof, fowie der Yautf- 
jchlag3- und Gebührenordunng unterworfen. Perfonen, welche außerhalb 
des Stadtbezirke wohnen, Habe überdies die befondere Erlaubnis des 
SchlachthHofdirektor3 uDtig. 
& 3. Auswärtigen Viehhändlern kann von dem SchlachthHofdirektor 
ausnahmaweifje geftattet werden, das dem ftädtijchen Biehhofe zugeführte 
und underkanuft gebliebene ViehH im Schlachthofe fchlachten zu Iaofjen. 
In Notfällen, fowie für Sffentlidhe Zwecke darf dieje Erlaubnis nicht 
verweigert werden.
	        
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