Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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ist strafbar, falls sie den hierauf bezüglichen Anordnungen 
nicht oder nicht vollständig oder nicht innerhalb der be— 
stimmten Frist entspricht. Das Streuen von Salz zur Be— 
seitigung von Schnee und Eis auf den Geleisen der Straßen— 
bahn ist nur mit Bewilligung der Polizeibehörde und unter 
den von derselben festgestellten Bedingungen zulässig. 
Säuberung der Straßen bei besonderer Verunreinigung. 
8 131. Ist durch Benützung der öffentlichen Straße 
zum Lagern oder Hin- und Herschaffen von Waaren und 
Materialien, zum Zerkleinern des Brennholzes, zum Löschen 
von Kalk, zur Abfuhr von Dünger u. s. w. oder durch 
Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen die Straße ver— 
unreinigt worden, so muß dieselbe unter Beobachtung der 
Bestimmungen in 8 124 Abs. 2 und 3 sofort wieder gesäubert 
und der zusammengekehrte Unrath sogleich fortgeschafft werden. 
Zuschieben von Unrath. 
8 132. Es ist verboten, bei der Straßenreinigung 
den Schmutz, Unrath, dann den Schnee und das Eis, über— 
haupt alle Stoffe, deren Beseitigung im Interesse der 
öffentlichen Reinlichkeit in gegenwärtiger Vorschrift an— 
geordnet ist, dem Nachbarn zuzuschieben oder zuzuleiten. 
F. Vorschriften, die Erhaltung der Ruhe auf 
öffentlichen Straßen betr. 
a. Im Allgemeinen. 
Ruhestörende Gewerbebetriebe. 
8 138. Die Besitzer gewerblicher Anlagen in der 
Nähe von öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, 
welche durch ihren Gewerbebetrieb die Ruhe auf öffent— 
lichen Straßen, Wegen oder Plätzen in einer in erheb— 
lichem Grade belästigenden Weise stören, sind — vorbe— 
haltlich der Bestimmungen in 8 360 Ziff 11 des R.⸗St.⸗ 
G.-B. und der einschlägigen Vorschriften der Reichs—
	        
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