Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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C. Vorschriften zum Schutze der öffentlichen 
Anlagen und des Verkehrs in denselben. 
I. Allgemeirtes 
8 94. In öffentlichen Anlagen ist es verboten, Rasen— 
plätze, Blumenbeete, Raseneinfassungen zu betreten, Blumen— 
beete oder Zierpflanzen durch Hunde betreten zu lassen, in 
die Gebüsche und Pflanzungen einzudringen, Bäume oder 
Zierpflanzen zu beschädigen, Namen in solche einzuschneiden, 
Aeste, Stöcke oder Ruten abzuschneiden, Zweige oder Blumen 
abzureißen oder zu beschädigen, dürres Laub oder Holz zu 
sammeln oder abzubrechen, Feuer anzuzünden, Vögel zu 
fangen, Nester auszunehmen, zu schießen und zu jagen. 
Lärmende Spiele der Kinder, das Umherjagen derselben 
in den Alleen und Wegen, das Herumklettern auf den Ge— 
bäulichkeiten der Anlagen, das Besteigen der Bäume durch 
Kinder oder sonstige unberechtigte Personen, das Werfen 
mit Steinen, insonderheit nach Bäumen, sowie andere 
Handlungen, welche die Besucher der öffentlichen Anlagen 
in deren Benützung zu beeinträchtigen und zu stbren ge— 
eignet sind, sind verboten. Eltern oder sonstige zur Aufsicht 
berufene Personen, welche Kinder an derartigen Handlungen 
nicht hindern, sind strafbar. 
II. Besondere Bestimmungen bezüglich der 
Maxfeld-Anlagen. 
8 95. Der Besuch der Maxfeldanlagen ist Jedermann, 
jedoch nur während der von dem Magistrat jeweilig be— 
stimmten Zeit, worüber entsprechende Bekanntmachung im 
Amtsblatt erlassen wird, gestattet. Verlängerung der Be— 
suchszeit kann die Polizeibehörde auf Ansuchen jederzeit 
genehmigen. Wer zu der Zeit, in welcher die Anlagen 
dem öffentlichen Besuch entzogen sind, unbefugt diese An— 
lagen betritt oder in denselben verweilt, ist strafbar.
	        
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