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durch Warnungszeichen, wie Latten, Schranken und der—
gleichen, in auffälliger Weise kenntlich gemacht werden.
Beim Abräumen und Repariren von Dächern sind außer—
dem an den Dachrinnen, um das Herabfallen von Ziegeln
und Unrath thunlichst zu hindern, Schutzbretter anzubringen.
Bei Anbringung von Gerüsten auf öffentlichen Straßen
oder Plätzen, wo Trottoirs bestehen, muß unter dem Gerüste
die Benützung des Weges für das Publikum frei bleiben
und in einer Höhe von mindestens 3. m vom Boden ein
Schutzdach zur Verhinderung des Herabfallens von Bau—
materialien und Schutt, sowie des Herabtropfens von
Flüssigkeiten angebracht werden oder es muß die unterste
Gerüstlage in dieser Höhe entsprechend eingerichtet sein.
Gruben und andere Vertiefungen oder sonstige Vor—
richtungen auf öffentlicher Straße oder deren Trottoirs, welche
den Verkehr zu hemmen oder zu gefährden geeignet sind,
sind vorbehaltlich der erforderlichen polizeilichen Bewilligung
zu ihrer Anbringung, entweder durch Schranken oder andere
Einfriedungen derart zu umfangen, daß von keiner Seite
ein Zugang möglich ist, oder in ordnungsmäßiger Weise
zu bedecken.
Anbringung von Schutzgittern an Dächern.
8 81. Bei allen Neubauten, welche unmittelbar an
eine öffentliche Straße oder in der Nähe einer solchen
und zwar bis zu 3 m. Entfernung zu stehen kommen, sind
an den Dächern Schutzgitter gegen das Herabfallen von
Schnee oder anderen Gegenständen anzubringen. Solche
Schutzgitter sind auch an bereits bestehenden Gebäuden,
welche an einer öffentlichen Straße oder nicht weiter als
3 m. entfernt von einer solchen stehen, anzubringen, wenn
1. die Erneuerung oder konstruktive Aenderung eines
Dachstuhls vorgenommen wird,
2. Ausbesserungen oder Abänderungen 'wesentlicher
Art am Dache vorgenommen werden.
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