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Straßenkanäle, welche durch Umbau dem neuen Kanalsystem
eingefügt werden oder etwa nach dem 19. Mai 1876 ein—
gefügt worden sind. Die Pflicht zur Entrichtung vorbezeich—
neter Abgabe tritt in allen Fällen erst mit dem Zeitpunkte
der Einführung des Seitenkanales in den Straßenkanal bezw.
den Fischbach ein, sofern nicht der Magistrat einen weiteren
Aufschub gestattet.
2) Befreit von der Beitragspflicht sind alle diejenigen
zur Zeit unbebauten Grundstücke, auf welchen keine Abwasser
und Gewerbswasser erzeugt werden und auf denen die mete—
odrischen Niederschläge gleichmäßig versickern.
Diese Befreiung fällt aber nachfolgend weg, und werden
demnach auch die vorgedachten Grundstücke beitragspflichtig,
sobald auf denselben ein Neubau ausgeführt wird, und infolge
dieses Neubaues die Entwässerung in die neuen Kanäle her—
gestellt werden muß.
Es macht hiebei keinen Unterschied, ob der Neubau ein
Hauptgebäude oder ob er ein Seiten-, Hinter- oder Neben—
zgebäude betrifft.
3) Bei Grundstücken, welche an mehrere Straßen an—
grenzen, wird der zu leistende Beitrag nur nach einer Front—
laääͤnge und zwar nach derjenigen berechnet, nach welcher hin die
Hausentwässerung geschieht. Für einzelne Regenrohre wird in
diesen Fällen ein Beitrag nicht erhoben.
Werden bei Eckanwesen Hausentwässerungen nach mehreren
Seiten hin geführt, so wird der Beitrag nur nach einer, jedoch
nach der größten Frontlänge berechnet..
Bei Grundstücken, welche infolge ihrer örtlichen Lage
oder sonstiger Verhältnisse durch Nachbaranwesen entwässert
werden müssen, ist der zu leistende Beitrag nach jener Front—
länge zu berechnen, welche das Anwesen nach der öffentlichen
Straße, zu welcher es gehört, oder nach dem öffentlichen oder
einer gemeinsamen Benützung unterstehenden Privathof, in dem
es sich befindet, inne hat.
4) Bei der Berechnung der zu zahlenden Beitragssumme
ist immer die ganze thatsächlich mit dem zu entwässernden
Gebäude zusammenhängende Liegenschaft in Betracht zu ziehen,
einerlei, ob solche mehrere Plannummern trägt oder nicht.
5) Wird ein Grundstück, für welches der Beitrag zu den
Kanalbaukosten bereits gezahlt ist, in der Folge parzelliert, so
sind die einzelnen Parzellen von jeder weiteren Beitragsleistung
befreit, vorausgesetzt, daß für die selbständige Entwässerung
derselben der nämliche Kanal benützt werden soll, für dessen