Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Straßenkanäle, welche durch Umbau dem neuen Kanalsystem 
eingefügt werden oder etwa nach dem 19. Mai 1876 ein— 
gefügt worden sind. Die Pflicht zur Entrichtung vorbezeich— 
neter Abgabe tritt in allen Fällen erst mit dem Zeitpunkte 
der Einführung des Seitenkanales in den Straßenkanal bezw. 
den Fischbach ein, sofern nicht der Magistrat einen weiteren 
Aufschub gestattet. 
2) Befreit von der Beitragspflicht sind alle diejenigen 
zur Zeit unbebauten Grundstücke, auf welchen keine Abwasser 
und Gewerbswasser erzeugt werden und auf denen die mete— 
odrischen Niederschläge gleichmäßig versickern. 
Diese Befreiung fällt aber nachfolgend weg, und werden 
demnach auch die vorgedachten Grundstücke beitragspflichtig, 
sobald auf denselben ein Neubau ausgeführt wird, und infolge 
dieses Neubaues die Entwässerung in die neuen Kanäle her— 
gestellt werden muß. 
Es macht hiebei keinen Unterschied, ob der Neubau ein 
Hauptgebäude oder ob er ein Seiten-, Hinter- oder Neben— 
zgebäude betrifft. 
3) Bei Grundstücken, welche an mehrere Straßen an— 
grenzen, wird der zu leistende Beitrag nur nach einer Front— 
laääͤnge und zwar nach derjenigen berechnet, nach welcher hin die 
Hausentwässerung geschieht. Für einzelne Regenrohre wird in 
diesen Fällen ein Beitrag nicht erhoben. 
Werden bei Eckanwesen Hausentwässerungen nach mehreren 
Seiten hin geführt, so wird der Beitrag nur nach einer, jedoch 
nach der größten Frontlänge berechnet.. 
Bei Grundstücken, welche infolge ihrer örtlichen Lage 
oder sonstiger Verhältnisse durch Nachbaranwesen entwässert 
werden müssen, ist der zu leistende Beitrag nach jener Front— 
länge zu berechnen, welche das Anwesen nach der öffentlichen 
Straße, zu welcher es gehört, oder nach dem öffentlichen oder 
einer gemeinsamen Benützung unterstehenden Privathof, in dem 
es sich befindet, inne hat. 
4) Bei der Berechnung der zu zahlenden Beitragssumme 
ist immer die ganze thatsächlich mit dem zu entwässernden 
Gebäude zusammenhängende Liegenschaft in Betracht zu ziehen, 
einerlei, ob solche mehrere Plannummern trägt oder nicht. 
5) Wird ein Grundstück, für welches der Beitrag zu den 
Kanalbaukosten bereits gezahlt ist, in der Folge parzelliert, so 
sind die einzelnen Parzellen von jeder weiteren Beitragsleistung 
befreit, vorausgesetzt, daß für die selbständige Entwässerung 
derselben der nämliche Kanal benützt werden soll, für dessen
	        
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