Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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sind, dann die gegen Verstopfung und Verunreinigung der 
Kanäle oben erlassenen Anordnungen finden auch auf die älteren 
Straßen- und Seitenkanäle Anwendung. 
Ortspol. Vorschr. v. 10. Novbr. 1876, abgeändert in 
Ziff. 1 durch ortspol. Vorschr. v. 17. Jan. 1880. 
n 
Weitere 
Vorschriften 
über 
— 
Anlagen. 
246b. 
1) Bei Neubauten und einem Neubau gleichkommenden 
Umbauten sind alle Hausentwässerungsrohre und Syphons der 
Keller, des Parterres und der einzelnen Stockwerke, als wie z. B. 
Abfallrohre der Küchenausgüsse, Reservoire, Klosets u. s. w., 
wegen Gefahr des Einfrierens an eine möglichst vor Frost ge— 
schützte Stelle in das Innere des Gebäudes zu verlegen und 
am obersten Ende entweder in einen passenden Kamin oder über 
das Dach hinaus zu ventilieren. Diese Rohre müssen aus einem 
dauerhaften, festen und luftdichten Material gefertigt sein und 
luftdicht mit einander verbunden werden, so daß sie einen Druck 
von 3 Atmosphären aushalten können. Eine Ausnahme hievon 
bilden die Regenabfallrohre, welche auch auf der Außenseite der 
Gebäude herabgeführt werden dürfen, aber nur dann und in 
solange sie lediglich meteorische Niederschläge ableiten. 
2) Es ist verboten, in die Straßen- und mit diesen in 
Verbindung stehenden Seitenkanäle, dann in Privatkanäle 
säure- oder giftstoffhaltige Flüssigkeiten abzuleiten oder zu ver⸗ 
bringen. Es kann jedoch nach Prüfung aller Verhältnisse, wozu 
auch die Einholung eines sanitärtechnischen Gutachtens gehört, 
eine solche Ableitung auf spezielles Ansuchen in jederzeit wider— 
ruflicher Weise gestattet werden. 
Den Auflagen, welche hiebei von der Polizeibehörde aus 
bautechnischen und gesundheitspolizeilichen Gründen, dann ins— 
besondere auch bezüglich des Materials, sowie der Art der Dichtung 
einzelner Teile der Kanäle gemacht werden, ist in jeder Be— 
ziehung zu entsprechen. 
Der Polizeibehörde bleibt in allen diesen Fällen zudem das 
Recht gewahrt, bei hervortretenden Gefahren, Belästigungen oder 
Nachteilen allenfalls weiter veranlaßte Anordnungen zu treffen, 
welchen stets vollständig und innerhalb der bestimmten Frist nach⸗ 
zukommen ist. 
Die hier gegebenen Vorschriften finden auch auf bestehende 
Ableitungen dieser Art Anwendung. 
83) Es ist verboten, Abwasser irgend welcher Art, welche 
auf Grundstücken erzeugt werden, die durch Seitenkanäle mit
	        
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