Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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. Vorschriften für die Entleerungs-Anstalten. 
a. Bezüglich der zum Geschäftsbetrieb nötigen 
Bauten, Gerätschaften ꝛc. 
6) Der Besitzer einer Entleerungsanstalt ist verpflichtet, für 
die Herstellung der zum Geschäftsbetriebe nötigen Bauten, wie 
Sammelgruben, Wagenhallen ꝛc. ꝛc., ferner für die Anschaffung 
der zum gleichen Zwecke notwendigen Gerätschaften, wie 
Maschinen, Fässer, Wägen, Schläuche, Pferde ꝛc. ꝛc., zu sorgen. 
Hinsichtlich der Beschaffenheit und Konstruktion der 
Sammelgruben, der Maschinen, Fässer ꝛc. ꝛc. ist den Anord— 
nungen des Stadtmagistrats Folge zu leisten. Es sind deshalb 
Gruben und Gerätschaften, bevor sie in Gebrauch genommen 
werden, von dem Stadtmagistrate zu prüfen und zu genehmigen. 
Diese Genehmigung ist eine stets widerrufliche. 
Bauten sowohl, wie Gerätschaften müssen stets in aus— 
reichender Anzahl vorhanden sein. 
Die Sammelgruben und sonstigen Anlagen sind in gut 
baulichem und mögligst reinlichem Stande zu erhalten; ebenso 
muß sich das Inventar in gutem, brauchbarem und reinlichem 
Zustande befinden. 
Die gesamten zum Geschäftsbetrieb gehörigen Gebäude 
und sonstigen Anlagen, ebenso das gesamte Inventar ist der 
Kontrole des Stadtmagistrats unterstellt, welcher zu jeder Zeit 
geeignete Visitationen durch seine Organe vornehmen lassen kann. 
Der Besitzer der Reinigungsanstalt ist verpflichtet, allen 
Auflagen, welche ihm von der Polizeibehörde hinsichtlich 
der Herstellung resp. Unterhaltung der zum Geschäftsbetriebe 
nötigen Bauten und Anlagen, sowie bezüglich der Anschaffung 
Aufbewahrung und Erhaltung des Inventars aus sanitäts— 
polizeilichen Gründen gemacht werden, unweigerlich nachzu— 
ommen. 
R 
b. Bezüglich des Betriebspersonals. 
7) Der Besitzer einer Entleerungsanstalt ist verpflichtet, das 
zum Geschäftsbetrieb nötige Personal, wie Aufseher, Gruben— 
räumer, Maschinisten, Fuhrknechte ꝛc., aufzustellen. 
Die sämtlichen im Geschäfte thätigen Personen haben 
sowohl gegen die Polizeiorgane, wie auch gegen Privatpersonen 
ein anständiges, gesittetes Betragen zu beobachten. Denselben 
ist verboten, Geschenke oder Trinkgelder zu verlangen. 
c. Bezüglich der Ausübung des Geschäfts. 
8) Der Besitzer der Entleerungsanstalt ist verpflichtet, jeden 
Auftrag zur Räumung einer Grube oder Abfuhr von fosses 
mobiles im Stadtbezirke Nürnberg anzunehmen und binnen
	        
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