Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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140. Auf Grund des Art. 73 Abs. 1 und Art. 94 des Polizei— 
strafgesetzbuches unter teilweiser Abänderung resp. zur 
Ergänzuug der Grubenordunng vom 25. Janunar 1873. 
4. Entleerung der Abortgruben etr. 
a) Pneumatische Entleerung. 
1) Innerhalb des Stadtbezirks Nürnberg dürfen, abge— 
sehen von den in Ziff. 3 statuierten Ausnahmusfällen, für die 
Folge die Abortgruben nur auf pneumatischem Wege entleert 
werden. 
Zu diesem Zwecke muß der Grubeninhalt mittels geeigneter, 
die geruchlose Entleerung sichernder Maschine und Schlauch— 
verbindung von der Grube in luftdicht geschlossene Fässer be— 
fördert und sofort nach der Füllung eines ijeden Fasses abge— 
fahren werden. 
Pneumatische 
Grubenent⸗ 
leerung. 
pyAbfuhr des Grubeninhaltes. 
2) Soweit der Grubeninhalt nicht sofort zur Düngung 
verwendet und daher direkt auf die Felder oder zu auswärts 
wohnenden Landwirten abgefahren wird, ist derselbe in die 
hiezu errichteten, von der Polizeibehörde genehmigten Entlee— 
rungs- resp. Umladestationen (z. B. in die Sammelgruben, bei 
Verfrachtung zur Eisenbahn ꝛc. ꝛc.) zu verbringen. 
Soll der Grubeninhalt zur Düngung von im Stadtbezirk 
gelegenen Feldgrundstücken oder Gärten verwendet werden, so 
ist Ziff. 260 der Grubenordnung vom 25. Januar 1873 genau 
zu beachten. 
Außer dem vorbezeichneten Falle darf ein mit Grubenin— 
halt gefülltes Faß im Stadtbezirke Nürnbera weder entleert 
noch umgefüllt werden. 
Desgleichen ist jede anderweitige belästigende oder ge— 
sundheitsschädliche Manipulation mit Grubeninhalt im Gebiete 
der Stadt verboten., 
e«) Ausnahmen von der Regel. 
3) Abortgruben, welche nach polizeilichem Befunde auf 
pneumatischem Wege nicht entleert werden können, sind während 
des in Ziff. 11 statuierten Ueberganasstadiums, wie bisher, zu 
räumen. 
Gruben, welche nicht vollständig pneumatisch zu räumen 
sind, müssen zwar, soweit thunlich, auf pneumatischem Wege 
gereinigt werden; der noch verbleibende Rückstand ist nötigenfalls 
auf Grund polizeilicher Anordnung vollends auszuschöpfen. 
Den Besitzern oder Pächtern von Feldgrundstücken, Gärten ꝛc., 
welche den Inhalt ihrer eigenen Abortgruben zur Duͤngung der 
von ihnen bewirtschaftet werdenden Grundstücke benützen wollen,
	        
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