Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

30 
Abtrittgruben und bei Leerung der Abtrittfässer oder Nacht— 
kübel auf Kosten des betreffenden Hausbesitzers vorgeschrieben 
werden. 
Bei Cholera- und Typhusfällen kann die Polizeibehörde 
die öftere, selbst tägliche Desinfektion der Aborie auferlegen 
und den Vollzug kontrolieren lassen. 
J. Räumung von Dunggruben und Abfuhr sonstigen Unrats. 
Abfuhrzeit. 
30) Dünger ohne Beimischung menschlicher Exkremente 
darf in den Sommermonaten Mai bis September incl. nur 
bis 8 Uhr morgens, in den übrigen Monaten nur bis 9 Uhr 
morgens aus der inneren Stadt abgefahren, daher nur in 
der Nacht- und Morgenzeit aus den Gruben geräumt werden. 
Von obiger Vorschrift sind die von der Stadtverwaltung 
bestellten ambulierenden Abfuhrwägen ausgenommen. 
Abfuhrweise. 
31) Wägen, auf welchen Dünger oder sonstiger Unrat 
aus der Stadt oder den Vorstädten geschafft wird, müssen mit 
gutgefugten Brettern an den Seiten, vorn und hinten aber mit 
festanschließenden Schiebern versehen sein, und darf die Ladung 
nicht so aufgehäuft werden, daß etwas über den Rand des 
Wagens herabfallen kann. 
Erfolgt eine Verunreinigung der Straße, so ist der 
Schuldige unter allen Umständen gehalten, die Reinigung so— 
gleich vorzunehmen, widrigenfalls seine Bestrafung erwirkt und 
die Reinigung auf seine Kosten angeordnet werden würde. 
Ortspol. Vorschr. v. 25. Januar 1873. 
S. auch Bekanntm. vom 12. Juni 1883, Amtsbl. Nr. 72. 
— — 
cuttezrung 146. Zu Art. 73 Abs. 1d. P.St. G. B. 
Dunggruben. 
Für den Fall die Entleerung einer Dunggrube gemäß 
der Vorschriften der Ziff. 30 der Grubenordnung gesundheits 
gefährdend oder im höheren Grade belästigend sich erweist, 
kann die Polizeibehörde für die Entleerung solcher Dunggruben 
die Bestimmungen der Ziff. 17 der Grubenordnung in Anwen— 
dung bringen. 
Ergänzende ortspol. Vorschr. v. 6. Juni 1883. 
— — —
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.