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Abtrittgruben und bei Leerung der Abtrittfässer oder Nacht—
kübel auf Kosten des betreffenden Hausbesitzers vorgeschrieben
werden.
Bei Cholera- und Typhusfällen kann die Polizeibehörde
die öftere, selbst tägliche Desinfektion der Aborie auferlegen
und den Vollzug kontrolieren lassen.
J. Räumung von Dunggruben und Abfuhr sonstigen Unrats.
Abfuhrzeit.
30) Dünger ohne Beimischung menschlicher Exkremente
darf in den Sommermonaten Mai bis September incl. nur
bis 8 Uhr morgens, in den übrigen Monaten nur bis 9 Uhr
morgens aus der inneren Stadt abgefahren, daher nur in
der Nacht- und Morgenzeit aus den Gruben geräumt werden.
Von obiger Vorschrift sind die von der Stadtverwaltung
bestellten ambulierenden Abfuhrwägen ausgenommen.
Abfuhrweise.
31) Wägen, auf welchen Dünger oder sonstiger Unrat
aus der Stadt oder den Vorstädten geschafft wird, müssen mit
gutgefugten Brettern an den Seiten, vorn und hinten aber mit
festanschließenden Schiebern versehen sein, und darf die Ladung
nicht so aufgehäuft werden, daß etwas über den Rand des
Wagens herabfallen kann.
Erfolgt eine Verunreinigung der Straße, so ist der
Schuldige unter allen Umständen gehalten, die Reinigung so—
gleich vorzunehmen, widrigenfalls seine Bestrafung erwirkt und
die Reinigung auf seine Kosten angeordnet werden würde.
Ortspol. Vorschr. v. 25. Januar 1873.
S. auch Bekanntm. vom 12. Juni 1883, Amtsbl. Nr. 72.
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cuttezrung 146. Zu Art. 73 Abs. 1d. P.St. G. B.
Dunggruben.
Für den Fall die Entleerung einer Dunggrube gemäß
der Vorschriften der Ziff. 30 der Grubenordnung gesundheits
gefährdend oder im höheren Grade belästigend sich erweist,
kann die Polizeibehörde für die Entleerung solcher Dunggruben
die Bestimmungen der Ziff. 17 der Grubenordnung in Anwen—
dung bringen.
Ergänzende ortspol. Vorschr. v. 6. Juni 1883.
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