Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Verwandten Verstorbener gestattet, insoferne nicht aus besonderen 
Gründen derselbe vom Leichenhausarzte verboten ist. 
2) Beerdigungen im Kirchhofe dürfen nur von dem hie— 
für vom Stadtmagistrate Nürnberg aufgestellten Personale vor— 
genommen werden. 
3) Bäume dürfen im Kirchhofe nur mit Bewilligung der 
Kirchenverwaltung gepflanzt werden. 
4) Grabmonumente, Grabaufsätze, Gedächtnistafeln, Grab— 
einfassungen dürfen nur in der von der Kirchenverwaltung ge— 
nehmigten Form errichtet werden. 
5) Beim Schmücken der Gräber, sowie bei Entfernung 
des Schmuckes sind die Wege rein zu halten und alte Kränze, 
Blumen und sonstige unbrauchbar gewordene Schmuckgegenstände 
an den hiefür bestimmten und bei dem Totengräber zu er— 
fragenden Ort zu schaffen oder schaffen zu lassen. 
6) Jede Beschädigung oder Beschmutzung der im Kirchhofe 
aufgestellten Monumente, der Gräber, Bassins und Brunnen, 
sowie jede Beschädigung der Anpflanzungen, das Abreißen von 
Blumen, das Betreten frischer Gräber und der Rasenpartien 
und jede Verunreinigung des Kirchhofes und der dazu führen— 
den Eingänge ist verboten. 
7) Verboten ist ferner: 
das Befahren der Wege, insbesondere auch mit Kinder— 
wägen, mit Ausnahme der für die Arbeiten bei Errichtung von 
Brabmonumenten erforderlichen Fuhren, bei welchen jedoch 
Bretter untergelegt werden müssen; 
das Tabakrauchen bei Beerdigungen und Leichenkondukten; 
das Mitnehmen von Hunden in den Kirchhof; 
jede Unterbrechung oder Hemmung eines Leichenkonduktes; 
jede Störung der Ruhe im Kirchhofe und während der 
Leichenfeierlichkeiten in dessen nächster Umgebung, jede Störung 
der Leichenfeierlichkeiten, sowie jedes Aergernis erregende, un— 
gebührliche Benehmen; 
das Feilhalten von irgend welchen Gegenständen im Kirch⸗ 
hofe oder an dessen Eingängen und Einfriedigungen, insoferne 
nicht der Stadtmagistrat besondere Genehmigung hiezu erteilt hat. 
8) Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen haben 
nicht nur Wegweisung aus dem Kirchhofe sondern auch nach Um—⸗ 
ständen Strafverfolgung auf Grund der allgemeinen Strafge⸗ 
setze, insbesondere nach 88 166— 168, 304, 360 Ziff. 11 des 
Strafgesetzbuches, Art. 61 Ziff. 8, Art. 883 Ziff. 3, Art. 95 
des Polizei-Strafgesetzbuches zur Folge. 
Ortspol. Vorschr. v. 29. Dezember 1885. 
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