Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Die weiteren Ziffern dieser ortspol. Vorschrift kommen 
in Wegfall. 
Ortspol. Vorschr. v. 16. Januar 1864, Ziff. X. 
Bemerkung. Die bezüglich der Zeremonienmeister, Leichen— 
frauen, Leichenbedienten u. s. w maßgebenden ortspol. Vorschriften und 
Ordnungen befinden sich, unter den zu Art. 152 des P.St. G. B. er⸗ 
lässenen 'ortspol. Vorschriften. (S. Nr 61 der Sammlung, Seite 191.) 
Lit. A, mit Ausnahme des Abs. 1, dann die Ziff.2, 4,5 Abs.1, 
6, 7 und 10, ferner 13 bis 19 der lit. B, sowie der Anhang der vor— 
stehenden Leichenorduung sind durch Ziff. 32 der ortspol. Vorschriften 
hom 28. Januüar 1887 (Seite 196 der Sammlung) aufgehoben. 
αν 
Verschluß 
der 
Särge. 
Zentral⸗ 
friedhof. 
9. Auf Grund des Art. 61 Ziff. 3 des P.St. G. B. 
Vom Monat April bis Ende September jeden Jahres 
sind die Fugen aller Särge, welche zur Beerdigung von Leichen 
Verwendung finden, mit Pech auszugießen. 
Die Leichen von Personen, welche an ansteckenden Krank— 
heiten verstorben sind oder in Fäulnis überzugehen drohen, 
sind auf Anordnung des Leichenhausarztes mit ungelöschtem 
Kalk, Kohlenstaub oder Chlorkalk je nach Bedürfnis zu über— 
decken. 
Strafbar ist, wer den vorstehenden Vorschriften nicht oder 
nicht rechtzeitig oder nicht ordentlich nachkommt. 
Uebertretungen derselben werden mit Geld bis zu 90 Mark 
mit Haft bis zu 30 Tagen bestraft. 
Ortspol. Vorschr. v. 10. Juli 1878. 
10. Ordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde 
Nürnberg. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1) Der gemeindliche Friedhof ist zum simultanen Gebrauche 
für die Angehörigen aller Konfessionen bestimmt und, außer 
den zur Zeit noch im Betriebe stehenden älteren, den treffenden 
Kirchenverwaltungen gehörigen Kirchhöfen in Nürnberg und dem 
Friedhofe der israelitischen Gemeinde daselbst, die regelmäßige 
Begräbnisstätte für die im Stadtbezirke Gestorbenen. 
2) Alle Angelegenheiten, welche auf den Friedhof und die 
daselbst vorzunehmenden Begräbnisse Bezug haben, werden von 
dem Stadtmagistrate durch eine besonders dafür gebildete Fried— 
hofkommission besorgt. 
Die Benützung des gemeindlichen Friedhofes zur Be— 
erdigung auswärts Gestorbener unterliegt der Genehmigung des
	        
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