Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Nachträge. 
67. Ziffer 11 Abs. 4 der unter Nr. 10 der gegenwär— 
tigen Sammlung abgedruckten ortspolizeilichen Vorschrift, die 
Ordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Nürnberg betr., 
hat eine Abänderung dahin erlitten: 
daß die Höhe der Erdhügel auf den Gräbern für Er— 
wachsene auf 0,25 m. und auf den Gräbern für Kinder 
ohne Unterschied des Alters bis zu 15 Jahren auf 
O.20 m. festgesetzt wurde. 
Ortspol. Vorschr. vom 16. Juli 1881. 
68. Auf Grund des Art. 73 Abs. 2 des P. St. G. B. 
1) Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, nach Vollendung 
eines Baues — Neubaues, Umbaues, Auf- und Anbaues 
oder Nebenbaues — um die Bewilligung zur Beziehung oder 
Benützung der hergestellten Wohn- und Arbeitsräume bei dem 
Stadtmagistrat nachzusuchen. 
2) Ohne erteilte Bewilligung dürfen Wohn- oder Arbeits— 
räume nicht bezogen, bewohut oder als Arheitsräume benützt 
werden. 
Bei Zuwiderhandlungen ist der Hauseigentümer und im 
Falle der Vermietung auch der Mieter strafbar. 
3) Die magistratische Entscheidung wird auf Grund der 
erholten bautechnischen. eventnell sanitätstechnischen Gutachten 
getroffen. 
Diese Vorschrift hat sofort mit dem Tage ihrer Publikation 
im Amtsblatt in Kraft zu treten; Verfehlungen gegen dieselbe 
sind gesetzlich mit Geldstrafe bis zu 45 Mark bedroht. 
Ortspol. Vorschr. vom 6. Mai 1887 
69. Ziffer 3 der unter Nr. 27 der gegenwärtigen 
Sammlung abgedruckten ortspolizeilichen Vorschrift vom 
11. Juli 1876, die Anlage und Unterhaltung von Trottoirs 
betr. hat nachstehenden Zusatz erhalten: 
„Wo längs der Randsteine Baumpflanzungen sich be⸗ 
finden oder angelegt werden sollen, ist von der inneren 
Kante des Randsteines an ein Streifen von 1m. Breite 
von Klinkerbeleg frei zu halten.“ 
Ortspol. Vorschr. vom 2. März 1887. 
Zentralfried 
hof. 
Beziehen neu 
hergestellter 
Wohnungen 
und Woh⸗ 
unnasräume. 
Anlage und 
Unterhaltung 
59. Troftoirs
	        
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