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Nachträge.
67. Ziffer 11 Abs. 4 der unter Nr. 10 der gegenwär—
tigen Sammlung abgedruckten ortspolizeilichen Vorschrift, die
Ordnung für den Friedhof der Stadtgemeinde Nürnberg betr.,
hat eine Abänderung dahin erlitten:
daß die Höhe der Erdhügel auf den Gräbern für Er—
wachsene auf 0,25 m. und auf den Gräbern für Kinder
ohne Unterschied des Alters bis zu 15 Jahren auf
O.20 m. festgesetzt wurde.
Ortspol. Vorschr. vom 16. Juli 1881.
68. Auf Grund des Art. 73 Abs. 2 des P. St. G. B.
1) Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, nach Vollendung
eines Baues — Neubaues, Umbaues, Auf- und Anbaues
oder Nebenbaues — um die Bewilligung zur Beziehung oder
Benützung der hergestellten Wohn- und Arbeitsräume bei dem
Stadtmagistrat nachzusuchen.
2) Ohne erteilte Bewilligung dürfen Wohn- oder Arbeits—
räume nicht bezogen, bewohut oder als Arheitsräume benützt
werden.
Bei Zuwiderhandlungen ist der Hauseigentümer und im
Falle der Vermietung auch der Mieter strafbar.
3) Die magistratische Entscheidung wird auf Grund der
erholten bautechnischen. eventnell sanitätstechnischen Gutachten
getroffen.
Diese Vorschrift hat sofort mit dem Tage ihrer Publikation
im Amtsblatt in Kraft zu treten; Verfehlungen gegen dieselbe
sind gesetzlich mit Geldstrafe bis zu 45 Mark bedroht.
Ortspol. Vorschr. vom 6. Mai 1887
69. Ziffer 3 der unter Nr. 27 der gegenwärtigen
Sammlung abgedruckten ortspolizeilichen Vorschrift vom
11. Juli 1876, die Anlage und Unterhaltung von Trottoirs
betr. hat nachstehenden Zusatz erhalten:
„Wo längs der Randsteine Baumpflanzungen sich be⸗
finden oder angelegt werden sollen, ist von der inneren
Kante des Randsteines an ein Streifen von 1m. Breite
von Klinkerbeleg frei zu halten.“
Ortspol. Vorschr. vom 2. März 1887.
Zentralfried
hof.
Beziehen neu
hergestellter
Wohnungen
und Woh⸗
unnasräume.
Anlage und
Unterhaltung
59. Troftoirs