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den Eingangs-Aufschlags-Kontrol-Stationen berichtigt werden.
Wird der Aufschlag innerhalb 8s Tagen nach dem Import oder
Empfang an den festgesetzten Zahltagen nicht entrichtet, so wird
derselbe zwangsweise beigetrieben.
Der Aufschlag für in Stücken eingeführtes Fleisch und
Fleischfabrikate ist sofort bei der Eingangs-Aufschlags-Kontrol—
Station zu bezahlen.
IV. Rückvergütung.
5) Eine Rückvergütung und beziehungsweise Gutrechnung
des Fleischaufschlages findet nur statt:
a) für Tiere, welche im lebenden Zustande wieder aus dem
Stadt- und Burgfriedensbezirk ausgeführt werden,
b) für geschlachtete Tiere, welche in der Haut und unzer—
teilt aus dem Gemeindebezirk verbracht werden.
Dieselbe ist überdies bedingt:
1) durch den Nachweis, daß der Aufschlag wirklich entrich—
tet wurde,
durch die Bestätigung des Exports seitens der zuletzt be—
rührten gemeindlichen Aufschlags-Kontrol-Station.“
6) Für lebende Tiere wird der Aufschlag im vollen Be—
trage rückvergütet, bezw. gutgerechnet; bei der Rückvergütung
für geschlachtete Tiere werden jedoch 5 Proz. des zu entrich—
tenden Aufschlags oder — wenn dieser für die einzelne Sendung
weniger als 2 Mark beträgt — 10 Pfennige als Entschädi—
gung für die Kontrolkosten abgezogen.
Für die Ausfuhr importierten Fleisches oder für den Erx—
port zerlegter Fleischstücke oder von Fleischfabrikaten wird eine
Aufschlags-Rückvergütung nicht geleistet.
V. Vorschriften bezüglich der Kontrole.
7) Alle im Abschnitte II näher bezeichneten aufschlags⸗
pflichtigen Tiere, dann Fleisch, Fleischbestandteile und Fleisch⸗
fabrikate dürfen nur auf nachbenannten Straßen in den Bezirk
der Stadt Nürnberg eingebracht werden, nämlich auf der
Fürther⸗Straße Tullnau-Straße,
Schnieglinger⸗Straße, Regensburger-Straße,
Erlanger⸗ Glockenhof⸗-Straße,
Rollnersgasse, Allersberger-Straße,
Straße am Marfeld, Katzwanger- ,
Bayreuther⸗Straße, Gibitzenhofer-⸗ ,
—A Schwabacher-⸗,
Mögeldorfer⸗/ Rothenburger-Straße.
Die famtlichen übrigen Straßen und Wege des hiesigen
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