Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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dem Stadtbezirke ausgeführt wird, wird eine Rückvergütung 
des Aufschlags nach Maßgabe der allerhöchst festgesetzten Norm 
im Betrage zu 49 Pf. per Hektoliter braunen und 26 Pf. 
per Hektoliter weißen Bieres geleistet. 
Wird Bier, welches in den Gemeindebezirk von aus⸗ 
wärts eingeführt wurde, aus demselben in Gebinden und in 
Sendungen von mindestens 16 Litern wieder ausgeführt, so 
wird der für dieses Bier bei der Einfuhr entrichtete Aufschlag 
nach Abzug von 6 Prozent Erhebungs- und Kontrolkosten 
zurückvergütet. 
Kontrol-Vorschriften bei der Bier-Ausfuhr. 
10) Ein Anspruch auf Rückvergütung kann nur dann 
geltend gemacht werden, wenn das zur Ausfuhr gelangende 
Bier bei der beim Export zuletzt berührten Gefällstation unter 
gleichzeitiger Vorlage einer vom Versender selbst oder dessen 
Stellvertreter im Geschäft unterzeichneten Polette, auf welcher 
in deutlicher Schrift Name und Wohnort des Empfängers, 
sowie die Quantität — nach den einzelnen Fässern — mit 
Tinte verzeichnet ist, vorgezeigt wird. Der Aufschlagswächter 
hat sofort die Vergleichung der einzelnen Fässer vorzunehmen 
und den Befund auf der Polette zu konstatieren. 
Hiebei liegt es im Interesse des Exportanten, daß die zu 
exportierenden Bierquantitäten so verladen werden, daß sie bei 
der Ausgaugs-Station genau besichtigt werden können, da ent— 
gegengesetzten Falls eine Rückvergütung nicht geleistet wird. 
11) Auf jedem Fasse, welches zum Bierexrport verwendet 
wird, muß die amtliche Eiche mit Angabe des Jahres, in wel⸗ 
chem die Abeichung erfolgt ist, eingebrannt sein. 
Für den Inhalt ungeeichter Fässer wird eine Aufschlags⸗ 
Rückvergütung nicht geleistet. 
12) Für den Fall, daß das ausgeführte Bier oder ein 
Teil desselben aus irgend welchem Grunde wieder in den hie⸗ 
sigen Stadtbezirk zurückgebracht werden sollte, ist die betref— 
fende Bierquantität bei der Eingangsstation wieder der Kon— 
trole zu unterstellen. 
Bier-Durchfuhr. 
13) Alles Bier, welches zur Durchfuhr bestimmt ist, muß 
bei der Eingangsstation angemeldet und unter Abgabe der beim 
Import erhaltenen Polette bei der Ausganasstation wieder 
borgezeigt werden. 
Erfolgt der Export nicht spätestens 8 Tage nach dem 
Eingange oder wird die Erportkontrole versäumt, so ist der 
Aufschlag zu bezaählen.
	        
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