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die ganze Stadtmarkung und erstreckt sich außerdem noch auf
die in dem Tarife namentlich aufgeführten auswärtigen Orte.
Zu Fahrten nach anderen Orten darf sich der Fiakerführer
nur dann herbeilassen, wenn die Rückkehr noch am Tage der
Hinfahrt erfolgt.
4) Die zum Fiakerdienste bestimmten Fuhrwerke dürfen
nicht eher in Betrieb gesetzt werden, als bis sie vom Stadtmagi—
strat geprüft und mit der zugeteilten Nummer in der vorge—
schriebenen Weise versehen sind (Ziff. 6). Die zu verwenden—
den Fuhrwerke müssen solid und bequem gebaut, sauber lackiert,
anständig ausgeschlagen und gut gepolstert sein. Bei keinem
derselben dürfen Laternen, Radschuhe oder Sperren fehlen.
Sie müssen stets in gutem, reinlichem und geordnetem Zu—
stande erhalten werden.
Muß ein Wagen einer auszuführenden Reparatur wegen
länger als 14 Tage außer Gebrauch gesetzt werden, so ist
dies dem Stadtmagistrat anzuzeigen. Der Stadtmagistrat
kann von jedem bei dem öffentlichen Fuhrwerk beteiligten
Fuhrwerksbesitzer, dessen Wagen wegen Reparatur oder aus
anderen Gründen länger als 14 Tage außer Dienst zu stellen
ist, für die Dauer dieser Zeit die Beschaffung eines Ersatz-—
wagens verlangen.
Die Ersatzwägen müssen nach ihrer Beschaffenheit und
Ausrüstung allen Anforderungen der Fiakerordnung entsprechen.
Bei Schlittenbahn können statt der Räderfuhrwerke an—
ständige Schlitten verwendet werden, auf welche sämtliche
Vorschriften der Fiakerordnung gleichmäßige Anwendung finden.
Zum Fiakerdienste dürfen nur in jeder Beziehung brauch—
bare, kräftige und zuverlässige, von auffallenden Fehlern und
Mängeln freie Pferde verwendet werden. Die Geschirre müssen
anständig und von guter, dauerhafter Beschaffenheit sein.
Pferde und Geschirr sind stets reinlich und geordnet zu
halten.
Gefährte, welche den vorstehenden Erfordernissen nicht ent—
sprechen, sind vom Dienste zurückzuweisen, und wird der Fuhr—
werksbesitzer, wenn er dieselben dennoch wieder in Dienst stellt,
in jedem einzelnen Falle bestraft, unter Umständen vom Dienste
suspendiert oder ihm selbst die Bewilligung entzogen (Ziff. 25.)
5) Die Besitzer öffentlichen Fuhrwerks sind verpflichtet,
ihre im Fiakerdienste verwendeten Wägen, Pferde und Wagen—
führer dem Stadtmagistrat zum Zwecke der Kontrole über die
Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu der hiefür bestimm—
ten Zeit vorstellig zu machen, so oft sie von demselben hiezu
aufgefordert werden.