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4) Die in dem größten Teile der Stadt verzweigte Wasser⸗
leitung ist an entsprechenden Stellen mit Notpfosten versehen,
welche an den zunächst gelegenen Hänsern durch rote Täfel⸗
chen gekennzeichnet sind.
Diese Notpfosten müssen zu jeder Zeit frei liegen und
dürfen in keiner Weise durch Steine, Schutt oder Eis bedeckt sein.
In gleicher Weise müssen die Fischbachbedeckungen, sowie
die Zugänge zum Pegnitzeinfluß frei gehalten werden.
Die Schlüssel zu den Notpfosten befinden sich bei den
Geräten, sowie in den Polizeiwachtlokalen. Der Schlußsatz
der Ziff. 1 gilt auch zu den Ziff. 3 und 4.
5) Auf dem Lorenzer- und Vestnerturm sind verpflichtete
Feuerwächter aufgestellt und in der Zentralfeuerwache, sowie
im Feuerhaus an der Maxthormauer zu den jeweilig bestimmten
Stunden Feuerwachen anwesend, welche mit den erforderlichen
Löschgeräten versehen sind. Eintretende Aenderungen sind
öffentlich bekannt zu geben.
6) Bei einem ausgebrochenen Brande ist jedermann ver—
pflichtet, zur Löschung desselben nach Kräften beizutragen, so—
bald seine Dienste beansprucht werden.
Hiezu besonders verpflichtet sind die im Art. 50 der Ge—
meindeordnung bezeichneten Einwohner hiesiger Stadt, sowie
die aus den städtischen Arbeitern gebildete Löschabteilung.
Freiwillig zur Dienstleistung haben sich verpflichtet die
Turn- und Feuerwehr und die Feuerwehrabteilung des Turn—
bereins.
B. Allgemeine Anordnungen und Maßregeln bei
Ausbruch eines Braudes.
7) Zur Verhütung der Weiterverbreitung eines Brandes
müssen in der Nähe des Brandplatzes alle Dachöffnungen ge—
schlossen werden, und es haben die Feuerbeschauer darüber zu
wachen, daß diese Oeffnungen sich stets in gut verschließbarem
Zustande befinden.
Auch haben die Hausbesitzer Sorge zu tragen, daß Wasser
bereit gehalten wird, um die Dächer zu benetzen, um das Flug—
feuer abzuwehren, welche Vorsicht bei starkem Winde auch bei
den vom Brandplatze weiter entfernten Gebäuden zu beo⸗
bachten ist.
Insbesondere werden die königlichen Behörden und die
Kirchenverwaltungen Anstalten treffen um während eines Bran—
des die Dächer ihrer Gebäude, namentlich die Kirchturm- und
Kirchendächer, zu beaufsichtigen und die geeigneten Mittel zur
Begegnung der Gefahr in Bereitschaft zu haben.