— 116
Ite bhahe
uoj
—
thn sz
—
uine
Feuersicher—
heit auf
Messen und
Märkten.
2) Die Abgabe der vorstehend in Ziff. 1 lit. a bezeich—
neten Waren an die Kunden darf nur während der Tageszeit
erfolgen und es ist verboten, hiebei künstliches Licht zu gebrauchen
oder sich diesen Stoffen mit Feuer, namentlich brennenden
Zigarren, zu nähern.
3) Alle in Ziff. 1 aufgeführten Stoffe, mit Ausnahme
des Petroleums, welches nur in Behältnissen von Blech oder
Steingut aufzubewahren ist, dürfen in den Verkaufslokalitäten
nur in Gefäßen von Glas, Stein oder Metall mit gutem Ver—
schluß aufbewahrt, auch dürfen die gefüllten Gefäße nicht in
der Nähe einer Feuerstätte aufgestellt und nicht dem Einfluß
der Erwärmung durch die Sonne ausgesetzt werden.
Allen hierauf abzielenden jeweiligen polizeilichen Anord—
nungen ist ungesäumt und pünktlichst Folge zu leisten.
27. Juni 1878.
Op 2V Â ⏑⏑ ———— — ———
Orisp. Vorschrift v. 28. Januar 1887.
84. Auf Grund des 8 368 Ziff. 8 des R.St. G. B.
1) Das Kochen von Speisen u. s. w. in den aufgestell—
ten Meß-, Schau- und sonstigen Buden ist, abgesehen von den
Fällen der Ziff. 2, verboten.
2) Auf dem Meßßplatze sowohl, als anf dem Schau—
stellungsplatze können Verkaufsbuden, in denen Genußmittel
irgend welcher Art unter Anwendung von Feuerungen oder
Kochapparaten zubereitet oder fertig gestellt werden, nur dann
zugelassen werden, wenn dieselben von anderen Buden in einer
der Feuersicherheit entsprechenden Weise isoliert werden können.
Strafbar ist, wer ohne solche Bewilligung oder den gestellten
Bedingungen zuwider in Verkaufsbuden dieser Art Feuerungen
einrichtet oder unterhält.
3) Die Einrichtung von Restaurationslokalitäten in
Schau- und Meßbuden irgend welcher Art ist nur dann ge—
stattet, wenn die vorgängige Lokalbesichtigung ergibt, daß feuer—
polizeiliche Bedenken nicht bestehen.
Strafbar ist auch, wer den in dieser Beziehung er—
gangenen besonderen Anordnungen der Polizeibehörde zuwider
handelt.
4) Rauchrohre, deren Anbringung in Schau- und Meß—
buden irgend welcher Art beabsichtigt wird, unterliegen polizei—
licher Genehmigung und sind nur dann zulässig, wenn sie an
ihrem Durchgange in einer Blechtafel von mindestens 10, m.
Durchmesser liegen und mit Funkenfängern versehen sind.
5) Der Gebrauch von Kohlentoöpfen irgend welcher Art
in Meß- und Schaubuden ist unbedingt verboten.
—EN