Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Feuersicher— 
heit auf 
Messen und 
Märkten. 
2) Die Abgabe der vorstehend in Ziff. 1 lit. a bezeich— 
neten Waren an die Kunden darf nur während der Tageszeit 
erfolgen und es ist verboten, hiebei künstliches Licht zu gebrauchen 
oder sich diesen Stoffen mit Feuer, namentlich brennenden 
Zigarren, zu nähern. 
3) Alle in Ziff. 1 aufgeführten Stoffe, mit Ausnahme 
des Petroleums, welches nur in Behältnissen von Blech oder 
Steingut aufzubewahren ist, dürfen in den Verkaufslokalitäten 
nur in Gefäßen von Glas, Stein oder Metall mit gutem Ver— 
schluß aufbewahrt, auch dürfen die gefüllten Gefäße nicht in 
der Nähe einer Feuerstätte aufgestellt und nicht dem Einfluß 
der Erwärmung durch die Sonne ausgesetzt werden. 
Allen hierauf abzielenden jeweiligen polizeilichen Anord— 
nungen ist ungesäumt und pünktlichst Folge zu leisten. 
27. Juni 1878. 
Op 2V Â ⏑⏑ ———— — ——— 
Orisp. Vorschrift v. 28. Januar 1887. 
84. Auf Grund des 8 368 Ziff. 8 des R.St. G. B. 
1) Das Kochen von Speisen u. s. w. in den aufgestell— 
ten Meß-, Schau- und sonstigen Buden ist, abgesehen von den 
Fällen der Ziff. 2, verboten. 
2) Auf dem Meßßplatze sowohl, als anf dem Schau— 
stellungsplatze können Verkaufsbuden, in denen Genußmittel 
irgend welcher Art unter Anwendung von Feuerungen oder 
Kochapparaten zubereitet oder fertig gestellt werden, nur dann 
zugelassen werden, wenn dieselben von anderen Buden in einer 
der Feuersicherheit entsprechenden Weise isoliert werden können. 
Strafbar ist, wer ohne solche Bewilligung oder den gestellten 
Bedingungen zuwider in Verkaufsbuden dieser Art Feuerungen 
einrichtet oder unterhält. 
3) Die Einrichtung von Restaurationslokalitäten in 
Schau- und Meßbuden irgend welcher Art ist nur dann ge— 
stattet, wenn die vorgängige Lokalbesichtigung ergibt, daß feuer— 
polizeiliche Bedenken nicht bestehen. 
Strafbar ist auch, wer den in dieser Beziehung er— 
gangenen besonderen Anordnungen der Polizeibehörde zuwider 
handelt. 
4) Rauchrohre, deren Anbringung in Schau- und Meß— 
buden irgend welcher Art beabsichtigt wird, unterliegen polizei— 
licher Genehmigung und sind nur dann zulässig, wenn sie an 
ihrem Durchgange in einer Blechtafel von mindestens 10, m. 
Durchmesser liegen und mit Funkenfängern versehen sind. 
5) Der Gebrauch von Kohlentoöpfen irgend welcher Art 
in Meß- und Schaubuden ist unbedingt verboten. 
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