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30. Auf Grund der Art. 40 und 41 der Gem.Odg. und des
Art. 95 des P.St. G. B.
1) Jede Beschädigung oder Verletzung der städtischen
Wasserleitungen und der zu denselben gehörigen Bestandteile und
Einrichtungen, insbesondere der Straßenrohre, der Schieber und
Hydranten und der zur Sicherung der Wassermasse und Abstell⸗
vorrichtungen angebrachten Plomben, ist verboten; desgleichen
auch jeder Wasserbezug mit Umgehung der Meßvorrichtung.
Die Aufgrabung von Straßen, Wegen, Trottoirs und öffent⸗
lichen Plätzen, sowie aller übrigen der Stadtgemeinde gehörigen
Grundflächen darf nur nach eingeholter und erteilter magistrati—
scher Genehmigung erfolgen, und es sind hiebei die von der
städtischen Bauabteilung zum Schutze der Wasserleitung im all—
gemeinen oder für den einzelnen Fall getroffenen Anordnungen
genau zu beobachten.
2) Kein Anstich, sei es an der städtischen Hauptleitung,
sei es an einer Privatleitung, darf ohne ausdrückliche magi—
tratische Genehmigung hergestellt werden.
Anstiche an der einem anderen Besitzer gehörigen Privat—
leitung werden nur in dringenden Ausnahmsfällen und auch
da nur provisorisch gestattet.
Ueberleitungen aus der Hausleitung oder dem Reservoir
eines Hausbesitzers in das Haus eines anderen Besitzers sind
unbedingt verboten.
In ein anstoßendes zweites Haus desselben Besitzers kann
eine solche Ueberleitung nur mit magistratischer Genehmigung
hJergestellt werden; dieselbe muß beseitigt werden, sobald die
heiden Häuser nicht mehr einem und demselben Besitzer gehören.
3) Anstiche und sonstige Arbeiten am städtischen Rohrnetze
dürfen nur von Personen vorgenommen werden, welche vom
Stadtmagistrat hiezu beauftragt sind; Anschluß- und Hauslei—
tungen dürfen nur diejenigen Röhrenmeister oder Installateure
ausführen, welche vom Magistrat zur Vornahme solcher Arbei—
ten ausdrücklich zugelassen sind.
4) Jeder Anwesensbesitzer ist verpflichtet, den städtischen
Organen die zur Anbringung der Meßvorrichtungen nötigen
geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
5) Hausleitungen sind möglichst durch frostfreie Räume
an Zwischenmauern zu führen und gegen Beschädigungen und
Witterungseinflüsse durch Holzkästen mit vorgeschraubten Deckeln
oder durch Umhüllungen mit schlechten Wärmeleitern zu schützen.
Sie sind zur Ermöglichung der vollständigen Entleerung mit
Gefälle gegen die Meßvorrichtung anzulegen. An Stellen, wo
dieses Gefälle unterbrochen werden muß, sind besondere Ent⸗
leerungsvorrichtungen anzubringen.
Die Be—
nützung der
städtischen
Wasser⸗
leitungen.
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