Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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30. Auf Grund der Art. 40 und 41 der Gem.Odg. und des 
Art. 95 des P.St. G. B. 
1) Jede Beschädigung oder Verletzung der städtischen 
Wasserleitungen und der zu denselben gehörigen Bestandteile und 
Einrichtungen, insbesondere der Straßenrohre, der Schieber und 
Hydranten und der zur Sicherung der Wassermasse und Abstell⸗ 
vorrichtungen angebrachten Plomben, ist verboten; desgleichen 
auch jeder Wasserbezug mit Umgehung der Meßvorrichtung. 
Die Aufgrabung von Straßen, Wegen, Trottoirs und öffent⸗ 
lichen Plätzen, sowie aller übrigen der Stadtgemeinde gehörigen 
Grundflächen darf nur nach eingeholter und erteilter magistrati— 
scher Genehmigung erfolgen, und es sind hiebei die von der 
städtischen Bauabteilung zum Schutze der Wasserleitung im all— 
gemeinen oder für den einzelnen Fall getroffenen Anordnungen 
genau zu beobachten. 
2) Kein Anstich, sei es an der städtischen Hauptleitung, 
sei es an einer Privatleitung, darf ohne ausdrückliche magi— 
tratische Genehmigung hergestellt werden. 
Anstiche an der einem anderen Besitzer gehörigen Privat— 
leitung werden nur in dringenden Ausnahmsfällen und auch 
da nur provisorisch gestattet. 
Ueberleitungen aus der Hausleitung oder dem Reservoir 
eines Hausbesitzers in das Haus eines anderen Besitzers sind 
unbedingt verboten. 
In ein anstoßendes zweites Haus desselben Besitzers kann 
eine solche Ueberleitung nur mit magistratischer Genehmigung 
hJergestellt werden; dieselbe muß beseitigt werden, sobald die 
heiden Häuser nicht mehr einem und demselben Besitzer gehören. 
3) Anstiche und sonstige Arbeiten am städtischen Rohrnetze 
dürfen nur von Personen vorgenommen werden, welche vom 
Stadtmagistrat hiezu beauftragt sind; Anschluß- und Hauslei— 
tungen dürfen nur diejenigen Röhrenmeister oder Installateure 
ausführen, welche vom Magistrat zur Vornahme solcher Arbei— 
ten ausdrücklich zugelassen sind. 
4) Jeder Anwesensbesitzer ist verpflichtet, den städtischen 
Organen die zur Anbringung der Meßvorrichtungen nötigen 
geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. 
5) Hausleitungen sind möglichst durch frostfreie Räume 
an Zwischenmauern zu führen und gegen Beschädigungen und 
Witterungseinflüsse durch Holzkästen mit vorgeschraubten Deckeln 
oder durch Umhüllungen mit schlechten Wärmeleitern zu schützen. 
Sie sind zur Ermöglichung der vollständigen Entleerung mit 
Gefälle gegen die Meßvorrichtung anzulegen. An Stellen, wo 
dieses Gefälle unterbrochen werden muß, sind besondere Ent⸗ 
leerungsvorrichtungen anzubringen. 
Die Be— 
nützung der 
städtischen 
Wasser⸗ 
leitungen. 
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