Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Person ausgestellt und fortlaufend numeriert werden, sind bei 
dem Stadtmagistrat Nürnberg zu erholen. 
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Der Fahrschein darf nur Personen erteilt werden, welche 
das 16. Lebensjahr erreicht und Nachweis darüber erbracht 
haben, daß sie des Fahrens kundig sind. 
Derselbe ist von der zugelassenen Person bei jeder Fahrt 
mit sich zu führen und den Sicherheitsorganen auf Verlangen 
vorzuzeigen. 
Die Ueberlassung des Fahrscheines an andere Personen 
ist verboten. 
37) Das Velociped ist mit einer rasch und sicher wirken— 
den Bremse, sowie, außer der Signalglocke, mit einer fortgesetzt 
und laut tönenden Schelle, endlich des Nachts mit einer 
Laterne zu versehen. 
Am vordersten Teile des Velocipedes ist eine Tafel an— 
zubringen, welche die Nummer des Fahrscheines trägt. 
Auch die Laterne hat auf der nach vorne gekehrten Glas— 
scheibe die Nummer des Fahrscheines zu tragen. 
38) Mit Velocipedes darf nur im Tempo eines gewöhn— 
lichen Personen-Fuhrwerks gefahren werden. 
Bei dem Einbiegen in eine Straße, bei Begegnung von 
Fuhrwerken, Fußgängern, Viehtransporten u. s. w. ist ein 
Zeichen mit der Signalglocke zu geben und rechtzeitig auszu— 
weichen. Es ist verboten, in Bögen zu fahren, andere Velo— 
eipedes oder Fuhrwerke zu umkreisen, zu nahe und zu rasch 
vorzufahren. 
E 
Die Bestimmungen in Ziff. 8, 14 Abs. 2, 16, 17, 18 
Ziff. 1, 19, 20, 21, 23, 24 Abs. 1, den Fuhrwerksverkehr 
betr. finden auf den Verkehr mit Velocivedes sinngemäße An—⸗ 
wendung. 
Insbesondere darf nur die Fahrbahn der Straße zu 
Fahrzwecken benützt und durch das Frauen- und Ludwigsthor, 
in der Straße bei den blauen Schlüsseln und endlich an der 
Grübelsbrücke nur die Ausfahrt,, durch das Königsthor, den 
Weißenturm und Lauferschlagturm aber nur die Einfahrt 
genommen werden. 
39) Der erteilte Fahrschein kann jederzeit wieder ent— 
zogen werden. Dies wird insbesondere dann geschehen, wenn 
die zugelassene Person einer Uebertretung der einschlägigen 
ortspolizeilichen Vorschriften sich schuldig macht.
	        
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