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das Kasemattenthor, die Deutschherrenwiese, der
Weg zwischen dem Pfarrhause und der Kirche in
Wöhrd, der innere Teil des Hauptmarktes;
der Feuerweg, die Barbiergasse und der Teil der
Leonhardsgasse zwischen der Petzoldstraße und der
Bauerngasse in Gostenhof, außer für Fuhrwerk,
welches seiner Bestimmung nach dort zu verkehren hat;
der Weg hinter der Mauer vom Marienthor bis zum
Peunt- und Salzhof;
während der Meßzeit die zur Abhaltung der Messen
bestimmten Plätze, mit Ausnahme der gepflasterten
Strecken der Insel Schütt;
die Hallerwiese, mit Ausnahme des zur Personen—
oder von den Anwohnern zur Möbel- und Brenn—
materialienbeförderung benützten Fuhrwerks;
die Passage vor der Hauptwache während der Musik⸗
parade.
Mit Lastfuhrwerken, wozu auch Omnibusse und Möbel—
wägen gehören, dürfen nicht befahren werden:
das Heugäßchen, das Rathausgäßchen, die Schul—
gasse bei der Hauptwache, das Hörmannsgäßchen, die
Agnesbrücke und das Zeidlergäßchen in Wöhrd.
Es ist verboten, mit Fuhrwerken, welche vor oder nach
der Vorstellung an das Theater bestimmt sind, durch
die Bankgasse zu- und abzufahren.
Die Abfahrt durch die Tetzelgasse mit bespannten
Fuhrwerken ist nur dann gestattet, wenn dieselben in—
folge ihrer Bestimmung daselbst anzuhalten haben.
Lastfuhrwerke zu und von der Eilgutladehalle dürfen
sich nur auf der Passage von der Tafelhofstraße zur
Eilgutstraße oder auf dem an dem Wüttemberger-Hof
gelegenen Bahnhofvorplatzteile bewegen.
Bei Bällen im Museumsgebäude ist die Anfahrt
durch die Kaiser- oder Königsstraße, die Abfahrt über
die Museumsbrücke, bei solchen im Gasthof zum
goldenen Adler ist die Anfahrt vom Josephsplatz, die
Abfahrt gegen die Königsstraße zu nehmen.
Der Steinbühler Tunnel darf mit Fuhrwerken, welche
einschließlich der Ladung die Höhe von 2,60 m.
übersteigen, desgleichen mit Fuhrwerken, welche mit
Dünger- oder Fäkalstoffen beladen sind, nicht befahren
werden.
Letztere Bestimmung findet auf den Fuhrpark der
Anstalten für pneumatische Entleerung der Gruben
und Aborte keine Anwendung.
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