Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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das Kasemattenthor, die Deutschherrenwiese, der 
Weg zwischen dem Pfarrhause und der Kirche in 
Wöhrd, der innere Teil des Hauptmarktes; 
der Feuerweg, die Barbiergasse und der Teil der 
Leonhardsgasse zwischen der Petzoldstraße und der 
Bauerngasse in Gostenhof, außer für Fuhrwerk, 
welches seiner Bestimmung nach dort zu verkehren hat; 
der Weg hinter der Mauer vom Marienthor bis zum 
Peunt- und Salzhof; 
während der Meßzeit die zur Abhaltung der Messen 
bestimmten Plätze, mit Ausnahme der gepflasterten 
Strecken der Insel Schütt; 
die Hallerwiese, mit Ausnahme des zur Personen— 
oder von den Anwohnern zur Möbel- und Brenn— 
materialienbeförderung benützten Fuhrwerks; 
die Passage vor der Hauptwache während der Musik⸗ 
parade. 
Mit Lastfuhrwerken, wozu auch Omnibusse und Möbel— 
wägen gehören, dürfen nicht befahren werden: 
das Heugäßchen, das Rathausgäßchen, die Schul— 
gasse bei der Hauptwache, das Hörmannsgäßchen, die 
Agnesbrücke und das Zeidlergäßchen in Wöhrd. 
Es ist verboten, mit Fuhrwerken, welche vor oder nach 
der Vorstellung an das Theater bestimmt sind, durch 
die Bankgasse zu- und abzufahren. 
Die Abfahrt durch die Tetzelgasse mit bespannten 
Fuhrwerken ist nur dann gestattet, wenn dieselben in— 
folge ihrer Bestimmung daselbst anzuhalten haben. 
Lastfuhrwerke zu und von der Eilgutladehalle dürfen 
sich nur auf der Passage von der Tafelhofstraße zur 
Eilgutstraße oder auf dem an dem Wüttemberger-Hof 
gelegenen Bahnhofvorplatzteile bewegen. 
Bei Bällen im Museumsgebäude ist die Anfahrt 
durch die Kaiser- oder Königsstraße, die Abfahrt über 
die Museumsbrücke, bei solchen im Gasthof zum 
goldenen Adler ist die Anfahrt vom Josephsplatz, die 
Abfahrt gegen die Königsstraße zu nehmen. 
Der Steinbühler Tunnel darf mit Fuhrwerken, welche 
einschließlich der Ladung die Höhe von 2,60 m. 
übersteigen, desgleichen mit Fuhrwerken, welche mit 
Dünger- oder Fäkalstoffen beladen sind, nicht befahren 
werden. 
Letztere Bestimmung findet auf den Fuhrpark der 
Anstalten für pneumatische Entleerung der Gruben 
und Aborte keine Anwendung. 
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