Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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28. Auf Grund des 8 366 Ziff. 10 des R.St. G. B. 
und der Art. 90, 94 und 95 des P.St.G.B. 
Verkehr 
auf Straßen, 
— 
einlichkeit, 
A. Allgemeine Vestimmungen. 536 
— J städtischen 
Begriff der öffentlichen Straße. Wasfer⸗ 
seitung und 
der 
öffentlichen 
Anlagen. 
1) Unter der Bezeichnung „öffentliche Straße“ sind in den 
nachfolgenden Bestimmungen überall auch öffentliche Plätze, Wege, 
Brücken und Durchgänge, sowie solche im Privateigentum stehende 
Wege, Straßen u. s. w. begriffen, in welchen thatsächlich ein 
öffentlicher Verkehr stattfindet. 
B. Vorschriften, die Erhaltung der Sicherheit 
und Wequemlichkeit des Straßen-Verkehrs 
betreffend. 
J. Fuhrwerks-VYerkehr. 
Arten der Fuhrwerke. 
2) Die Vorschriften über den Fuhrwerksverkehr finden 
sowohl auf bespanntes, als auch durch Menschen- oder mechanische 
Kräfte fortbewegtes Räder- und Schlittenfuhrwerk jeder Gattung 
Anwendung, soferne nicht deren Anwendbarkeit für einzelne Arten 
von Fuhrwerken durch deren Beschaffenheit oder infolge aus— 
drücklicher Bestimmung ausgeschlossen ist. 
X 
Trottoirs und Fußwege. 
3) Den Trottoirs und Fußwegen werden alle Räume und 
Anlagen an öffentlichen Straßen gleichgeachtet, welche durch 
Umzäunungen, Randsteine und dergleichen Vorrichtungen 
gegen die Fahrbahn abgegrenzt oder durch ausdrückliche Be— 
stimmung als Fußwege erklärt sind. 
Bezeichnung der Fuhrwerke. 
4) Jedes hiesige Privat-Fuhrwerk, welches nicht seiner Be— 
stimmung gemäß zur Beförderung von Personen dient, ferner 
auch das im städtischen Fahrgebiete periodisch oder regelmäßig 
verkehrende Landfuhrwerk muß mit Vornamen, Zunamen 
und Wohnung (Ortschaft, Straße und Hausnummer) des Eigen— 
tümers und, wenn derselbe mehrere derartige Fuhrwerke hält, mit 
einer besonderen Nummer bezeichnet sein. Die Bezeichnung ist 
an der rechten Seite an dem Fuhrwerk selbst (nicht aber 
am Geschirrzeug) oder auf einer an demselben befestigten Tafel 
in deutlicher und unverwischbarer Schrift von mindestens 5 
em. Höhe dergestalt anzubringen, daß sie beständig sichtbar ist.
	        
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