Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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5) Unmittelbar nach Herstellung einer Randsteinsetzung und 
Hinterfüllung, spätestens aber innerhalb 8 Tagen nach Voll— 
endung dieser Arbeit haben Haus- und Grundbesitzer der inneren 
Stadt ohne weitere Aufforderung die Festigung ihrer Trottoir— 
oberflächen mit entsprechendem Materiale zu bethätigen. 
Im Unterlassungsfalle ist die Polizeibehörde berechtigt, un— 
abhängig von der Strafverfolgung diese Arbeit auf Kosten des 
Säumigen vornehmen zu lassen. Auch in den Vorstaͤdten sind die 
Haus- und Grundbesitzer zur Festigung der Trottoiroberflächen 
mit entsprechendem Materiale verpflichtet, sobald hiezu besondere 
Aufforderung durch die Polizeibehörde ergeht. 
6) Anwesensbesitzer, vor deren Anwesen eine Trottoirlegung 
stattfindet, sind weiter gehalten, die Trottoiroberfläche, soweit dies 
möglich ist, sofort von allen Vorlagstufen, Abweissteinen, Licht— 
schächten, Auslagen und sonstigen Vorrichtungen, welche für den 
Verkehr hinderlich sein können, unaufgefordert frei zu machen, 
sowie etwa noch fehlende Seitenkanäle, Gas- und Wasserzuleitungen 
nach Maßgabe der hierüber bestehenden Bestimmungen herzustellen. 
7) Die Vornahme einer Trottoirlegung oder die Ver— 
änderung bestehender Trottoiranlagen durch Private, mit Aus— 
nahme der einfachen Reparaturen, bedarf der vorgängigen Ge— 
nehmigung der Polizeibehörde. 
Trottoirs, welche ohne solche Erlaubnis oder im Widerspruch 
mit den erhaltenen Weisungen und den bestehenden Bestimmungen 
hergestellt oder abgeändert worden sind, müssen je nach Verlangen 
des Magistrats auf Kosten des betreffenden Hausbesitzers ent— 
sprechend umgelegt oder gänzlich wieder beseitigt werden. 
8) Alle Trottoirs müssen von den Anwesensbesitzern in 
einem für das Begehen sicheren Zustande unterhalten werden, und 
sind deshalb ausgetretene oder sonst schadhafi gewordene Trot— 
toirs alsbald zu erneuern. 
9) Wächst der Verkehr einer Straße derartig, daß hiedurch 
ein bei seiner Legung genügendes Trottoir nach seiner Breite 
oder sonstigen Anlage ungenügend wird, so ist die Polizeibehörde 
zur Auflage jeder dienlich scheinenden Aenderung, z. B. Breiterlegung, 
und zur Durchführung der Kontrole ihrer Anordnungen befugt. 
10) Verfehlungen gegen vorstehende ortspolizeiliche Vor—⸗ 
schriften werden mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis 
zu 14 Tagen bestraft. 
Ortspol. Vorschr. v. 11. Juli 1876.
	        
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