Volltext: Kurze Beschreibung der Reichsstadt Nürnberg

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Verfassung. 
dem Kornwucher, soviel moͤglich zu steuern. 
Auch wird von Seiten des Publicums, soviel ge— 
schehen kan, einiger Vorrath erhalten, aus wel⸗ 
chem zur Zeit des Mangels abgegeben wird. Zu 
dem Muůhlen⸗ und Beckenwerk ist eine eigene 
Nathsdeputation angeordnet, und es wird im Jahr 
oͤfters eine Brodschau, oder Untersuchung des 
Brods, in Absicht auf Guͤte und Gewicht vorge⸗ 
nommen. Die Raitung, oder das Gewicht, wel⸗ 
che iede Gattung des Brods, nach Verhaͤltniß 
des Getraidpreises haben soll, wird alle 14. Taͤge 
obrigkeitlich bestimmt, und in dem Intelligenzblat 
oͤffentlich bekannt gemacht. Zu Bestimmung die⸗ 
ser Raitung wird von allem, in den letztern vierzehn 
Tagen eingekauften Getraid, der Preis im Durch⸗ 
schnitt angenommen. 
Weises Mehl, wie auch Zubereitungen aus 
Getraid, naͤmlich Gerste, Gries, geknaͤuter Hirs ec. 
und Huͤlsenfruͤchte, als Erbsen, Linsen ic. dann 
Salz, Lichter, Brandwein, Wagenschmier ec. wer⸗ 
den von berechtigten Haͤndlern, welche Pfragner 
genennet werden, verkauft. 
Milch, Schmalz, Butter, Eyer, Obst, Zuge⸗ 
muͤß, und andere Feldfruͤchte, Heu, Stroh, Ge— 
fluͤgel, Wildpret, Fische, Krebsenc. kommen auf die 
oͤffentlichen Plaͤtze und Maͤrkte, (s. o. pag. 38. sq.) 
nach
	        
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