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Verfassung.
in Gesellschaft zu baden, welche in aͤltern Zeiten
uͤblich, und hier meistens mit Schwitzen oder Schre⸗
pfen verknuͤpft war, ist ganz auser Gebrauch ge⸗
kommen. Dagegen bedienen sich manche Personen
im Sommer des Wildbads im Fechthaus, (s. o.
pag.77.)
Der Wehemuͤtter oder Hebammen sind der⸗
maln in allen 16. und in ieder der beeden Vor⸗
staͤdte 2. Sie muͤssen fuͤnf Jahre lang vor ihrer
Annahm bey einer Hebamme dienen, und waͤh⸗
rend dieser Zeit ieder Niederkunft, bey welcher die
Hebamme gebraucht wird, beywohnen. Hiernaͤchst
erhalten sie von einem Arzt theoretischen Unterricht,
und werden beruffen, den Sectionen verstorbener
schwangerer Weibspersonen beyzuwohnen. Bey
ihrer Annahm werden sie examinirt, und geniesen,
zum Beweis, daß man ihre, ver Menschheit lei⸗
stende Dienste von ieher geschaͤtzt habe, der Ehre,
iaͤhrlich in der Rathsstube, auser der Rathssession,
verpflichtet, und dabey mit Wein, Brod und Leb⸗
kuchen bewirthet zu werden. Die neueste Hebam⸗
menordnung ist vom Jahr 1753.
Den Kindbetterinnen Rath und Beystand zu er⸗
theilen, sind noch auserdem zwey sogenannte erbare
Frauen, welche uͤber die Hebammen und deren Maͤg⸗
de, Aufsicht haben sollen, und sieben geschworne
Frauen angenommen. Der letztern Geschaͤft beste⸗
het,