Full text: error

3 
110 
Verfassung. 
ben sie zwey von den Rathsgliedern, und zwar 
einen Consul und einen Schoͤpfen, zu Waͤhlern 
zu ernennen; welche sodann, nebst noch 3. von 
dem Rath gewaͤhlt werdenden Genannten, die bis— 
herigen Rathsglieder bestaͤttigen, und die neuen 
waͤhlen. Bey andern, das gemeine Wesen, und 
besonders die oͤffentlichen Abgaben betreffenden 
Vorfallenheiten, werden die Genannten des groͤs⸗ 
sern Raths um ihre Meynungen befragt. Auch 
erhalten alle Urkunden durch die Unterschrift und 
Siegelung zweyer aus deren Mittel, voͤllige Glaub⸗ 
wuͤrdigkeit; wie denn ein, vor zweyen dieser Ge⸗ 
nannten, von einem Nuͤrnbergischen Buͤrger oder 
Angehoͤrigen erzeugter letzter Wille, einem andern, 
vor 7. Zeugen errichteten solennen Testament, 
gleich geachtet wird *). 
Gerichte. 
Das Stadt- und Ehegericht bestehet aus 
einem Stadtrichter und 16. Assessoren, wovon 4. 
Consulenten oder Rathgeber, und 12. Adeliche 
Schoͤpfen und Urtheilsprecher sind, die sich in zwen 
Tische abtheilen, an deren iedem alle buͤrgerliche 
Rechtsstrittsachen, auch Ehescheidungsklagen, an⸗ 
ge⸗ 
) Die verneuerten Pflichten der Genannten sind 
1780. im Drucke erschienen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.