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Verfassung.
ben sie zwey von den Rathsgliedern, und zwar
einen Consul und einen Schoͤpfen, zu Waͤhlern
zu ernennen; welche sodann, nebst noch 3. von
dem Rath gewaͤhlt werdenden Genannten, die bis—
herigen Rathsglieder bestaͤttigen, und die neuen
waͤhlen. Bey andern, das gemeine Wesen, und
besonders die oͤffentlichen Abgaben betreffenden
Vorfallenheiten, werden die Genannten des groͤs⸗
sern Raths um ihre Meynungen befragt. Auch
erhalten alle Urkunden durch die Unterschrift und
Siegelung zweyer aus deren Mittel, voͤllige Glaub⸗
wuͤrdigkeit; wie denn ein, vor zweyen dieser Ge⸗
nannten, von einem Nuͤrnbergischen Buͤrger oder
Angehoͤrigen erzeugter letzter Wille, einem andern,
vor 7. Zeugen errichteten solennen Testament,
gleich geachtet wird *).
Gerichte.
Das Stadt- und Ehegericht bestehet aus
einem Stadtrichter und 16. Assessoren, wovon 4.
Consulenten oder Rathgeber, und 12. Adeliche
Schoͤpfen und Urtheilsprecher sind, die sich in zwen
Tische abtheilen, an deren iedem alle buͤrgerliche
Rechtsstrittsachen, auch Ehescheidungsklagen, an⸗
ge⸗
) Die verneuerten Pflichten der Genannten sind
1780. im Drucke erschienen.