Volltext: Kurze Beschreibung der Reichsstadt Nürnberg

9. 
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Nachtrag 
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zu der Verfassung. 
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Zu der Seite 107. 
Zwey in den Jahren 1798. und 1799. sich erledig⸗ 
te Rathsstellen sind, zu Folge des Allerhoͤchsten 
Kayserlichen Reichs⸗ Hofraths⸗ Conclusums, vom 
21. Februar 1799. bis ietzt unbesetzt geblieben. 
Und da das Losungamt, Losung⸗Restanten⸗ 
amt und Schauamt, vermoͤg eines eben der⸗ 
gleichen Conclusums, vom 29. October 1798. 
resp. aufgehoben, und mit der Rentkammer 
vereiniget wurde: so faͤllt der Name LKosunger 
weg, sowol bey den zwey vordersten Rathsglie⸗ 
dern, als bey dem aͤltesten des kleinern Raths 
bon den Handwerkern. 
Zu der Seite 109. 
Das Collegium der Genannten des groͤs⸗ 
sern Raths hat durch den, zwischen dem Ma⸗ 
gistrat und diesem Collegium, i. J. 1794. errich⸗ 
teten und mittels des Reichs⸗Hofraths⸗Conclu⸗ 
R sums
	        
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