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190 Verfassung. 
auch ein Nuͤrnbergischer Buͤrger mancherley Vor⸗ 
theile und Freyheiten *). 
Das Buͤrgerrecht gehet verloren entweder, 
wenn iemand wegziehet und solches aufgiebt; oder 
bey dem weiblichen Geschlecht durch Verheyra— 
thung an einen Unburger; oder, wegen begange⸗ 
ner Verbrechen, durch Ausschaffung aus der Stadt. 
Der Schutz wird denen, die nicht Burger 
werden wollen, oder koͤnnen, nur auf eine gewisse 
Zeit, gewoͤhnlich auf ein Jahr lang ertheilt; ie— 
doch durch iaͤhrliche Annahm des voraus bezalten 
Schutzgelds, stillschweigend verlaͤngert. Das 
Inkolat ist also blos persoͤnlich und nicht erblich; 
wird aber iedem, der sich zu einer, von den drey, 
im deutschen Reich herrschenden Religionen be⸗ 
kennet, ohne Unterschied ertheilt. Personen von 
Dinstinction machen sich zu Erfuͤllung der ihnen, 
als Schutzverwandten obliegenden Pflichten, und 
zu Bezalung des einmal stipulirten Schutzgelds, 
durch Ausstellung eines Reverses mit zwey Buͤr⸗ 
gen, verbindlich. Tagloͤhner, oder sonst eine ge⸗ 
ringe Handthierung treibende Leute, muͤssen zur 
Sicherheit 25. fl. hinterlegen, welche sie beym 
Abzug, 
x) S. Beytraͤge zur populaͤren Rechtsgelehrsamkeit, 
Nuͤrnbg. 1782. 3. I. B. 4. St. S. 408. ff. 
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