Volltext: Kurze Beschreibung der Reichsstadt Nürnberg

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Verfassung. 
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alburglirche, 
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Candidaten, haben die Anwartschaft auf eine 
Pfarrstelle. Einige derselben predigen auch noch 
am Freytag Nachmittags in der sogenannten To⸗ 
den⸗- oder Mendelischen Kapelle, welche den er⸗ 
stern Namen daher hat, weil blos Todesbetrach⸗ 
tungen der Gegenstand dieser Predigten sind. 
Nur die beeden Pfarrkirchen haben in der 
Stadt, und einigen eingepfarrten nahe gelegenen 
Ortschaften, das Recht zu taufen, zu copuliren 
und zu beerdigen. Die Taufen werden schon 
lange nicht mehr in den Kirchen, sondern in den 
Haͤusern vorgenommen. Die Copulationen ge⸗ 
schehen von den beeden Schaffern theils in einer 
der Hauptkirchen, theils in den Pfarrhoͤfen, theils 
im Schiesgraben, und theils in Privathaͤusern. 
Die Leichenbegaͤngnisse koͤnnen, wie die Hoch⸗ 
zeiten, dem Stand und Vermoͤgen, auch der vor⸗ 
geschriebenen Ordnung nach, auf verschiedene Art 
angestellt werden. 
Die Hospitalkirche funerirt Ausnahmsweise 
sowol die, beym Spital angestellte Personen, als 
die Hospitaliten. 
Die Communionen werden in den beeden 
Pfarrkirchen, dann in der Aegydien⸗ und Spi⸗ 
talkirche, Sonn⸗ und Feyertags fruͤh vor dem 
ordentlichen Gottesdienst, in der Jaloberkirche 
J 2 aber
	        
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