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Verfassung.
ch auserdem
vier Candi⸗
alburglirche,
iikanerkicche.
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mNuͤrnbetg
mittagspre⸗
durch an
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bey den Har⸗
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Candidaten, haben die Anwartschaft auf eine
Pfarrstelle. Einige derselben predigen auch noch
am Freytag Nachmittags in der sogenannten To⸗
den⸗- oder Mendelischen Kapelle, welche den er⸗
stern Namen daher hat, weil blos Todesbetrach⸗
tungen der Gegenstand dieser Predigten sind.
Nur die beeden Pfarrkirchen haben in der
Stadt, und einigen eingepfarrten nahe gelegenen
Ortschaften, das Recht zu taufen, zu copuliren
und zu beerdigen. Die Taufen werden schon
lange nicht mehr in den Kirchen, sondern in den
Haͤusern vorgenommen. Die Copulationen ge⸗
schehen von den beeden Schaffern theils in einer
der Hauptkirchen, theils in den Pfarrhoͤfen, theils
im Schiesgraben, und theils in Privathaͤusern.
Die Leichenbegaͤngnisse koͤnnen, wie die Hoch⸗
zeiten, dem Stand und Vermoͤgen, auch der vor⸗
geschriebenen Ordnung nach, auf verschiedene Art
angestellt werden.
Die Hospitalkirche funerirt Ausnahmsweise
sowol die, beym Spital angestellte Personen, als
die Hospitaliten.
Die Communionen werden in den beeden
Pfarrkirchen, dann in der Aegydien⸗ und Spi⸗
talkirche, Sonn⸗ und Feyertags fruͤh vor dem
ordentlichen Gottesdienst, in der Jaloberkirche
J 2 aber