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gewirbelt Hätten; aber das Gegenteil davon ift richtig. Als der
Rat!) am 26, März 1508 die Publikation der Privilegien befahl,
da gefßah dies mit den Worten, die Kaiferliden Freiheiten, fo ein
€. Rath jebt erlangt hat, daß Niemand von Endurtheilen an des
ES. Raths Gerichten gefprochen, da die anfängliche Hauptfach der
Claq über 600 fl. nit betrifft, an daZ Katjerlidhe oder ein anderes
Sericht dann für einen €. Rath appelliven jolle, folle man über
den Gerichtsarinqg verlejen; beziütglidh der Freiheit der Gebäun finden
wir einen Bejchluß vom Frühjahr 1512, daß die AppelMlation in
diejfen Sachen nach „eines €. RathZ neu erlangten Freiheiten“ an
den Kat zuzulaffen fei; bezüglidh der faufmännifdhen Händel finden
wir völlige Bergefjenheit, die au bei Bejtätigung des Privileg3
durch Karl V. nicht behoben wird. Die Gründe dafür find meines
Eracdhtenz, daß die Anrequng zu dem Privileg nicht auzZ dem Bes
dürfnifje, fondern aus dem Streben des Kates nad Madct=- und
Sinfommenserweiterung, insbejondere aber au8 taktijdhen Gründen
gegenüber Maximilian. Gejfellfhaftspolitit hervorging, daß
(ebterer Grund hinfällig wurde, nachdem Maximilian anerkannt
hatte, daß ihm ein Recht gegenüber den Sefelljhaften nicht zuftehe,
und daß daher der Rat, wie wir am Schlufje des vorigen Para-
graphen fahen, felbjt auf die Privilegien in der von ihm vorgefchla-
genen Form fein befonderes SGewidht mehr legte. Dennoch follten
ich auß dem Privileg noch fruchtbare Bildungen entwickeln, nadh-
dem einmal eine Vertretung des Kaufmannsftandes, die jebt noch
mangelte und deren Fehlen ebenfalls zum VBerkfümmern des Brivilegs
Geitrug, erftanden wat.
8 14. Wiederauffindung des PrivilegS bezüglich der Appellation,
m Kahre 1540, Jona 32 Jahre nad Erlangung des Privi-
feg3, fam nit etwa ein Vertreter des Kaufmannzfjtandes, fondern
in Natskonfulent auf das Privileg, foweit e8 die Appellation in
Kaufmann3fachen betraf, zurüc, wie im folgenden nach den Rat3-
orotokollen, Kats=- und RKatfhlagblchern zu berichten ift; für die
Bwijdhenzeit. war irgend welhe Erwähnung der VBorrechte nicht
nachzuweijen.
m genannten Jahre war der ein Jahr darauf verlebte?) Ad-
opfat und NRatskonfulent Dr. Henitein agelegentlih der langan-
1) ProtokoNlbuch 1507 13. Bdhen S. 15V.
2). Berftarb 2. Dez. 1541; bei feinem Tode wurde Objignation angeordnet; vgl.
Naizbuch zu diefem Kahrıe S. 330 V