Volltext: Von 1520-1534 ([2. Band])

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im Interesse der beteiligten Stände um baldige Aufklärung. 
Nachdem dann die Zustimmung einiger Städte erfolgt war, 
forderte der Rat von Mansfeld die Liste der fürstlichen Teil- 
nehmer; erst nach deren Kenntnisnahme wollten die Städte 
einen Tag zur Verhandlung über die Instruktion angesetzt 
haben !). Mansfeld übernahm den Entwurf derselben; Nürnberg 
erklärte sich am 8. April damit einverstanden, dass sie der 
Stadt überschickt und durch sie den übrigen Städten mitgeteilt 
werden sollte ?). Aber weiter gedieh die Angelegenheit nicht; 
der Plan Nürnbergs und Mansfelds war von dem Grafen mit 
dem Eifer des persönlichen Interesses vertreten; er wollte selbst: 
Haupt der Gesandtschaft sein. Die Fürsten dagegen betrieben 
jetzt ein ganz anderes Unternehmen, infolge dessen verlief das 
vielbesprochene Projekt im Sande. Schon im December 1526 
hatten Sachsen und Hessen bei Nürnberg, Strassburg, Ulm und 
Augsburg die Verhandlungen wegen eines Bündnisses erneuert 3), 
Nürnberg war anfangs unentschlossen, ebenso Ulm, bei dem es 
anfragte. Aber Strassburg zeigte mehr Entschiedenheit; es 
sandte wegen der Bündnisangelegenheit eine besondere Per- 
sönlichkeit nach Nürnberg und dieses erklärte nunmehr Ulm, 
man müsse bei der Zeitlage das, so vor die Thür kommt nicht 
von sich schliessen, welches man hernach von weither holte, 
sondern die Sache in unvorgreiflichem Anhang zu behalten. 
Als Strassburg sich bereit erklärte den Convent zu beschicken, 
war auch Nürnberg dazu entschlossen und gewann Ulm dafür. 
Auf Frankfurts Anfrage beharrte Strassburg bei seiner Absicht, 
wenn Nürnberg das Gleiche thue; in der That meldete dieses 
seine Beschickung des Conventes an. Durch das Vorgehen 
beider Städte wurde auch Ulm bewogen. Augsburg aber, und 
noch mehr Frankfurt hielten sich vorsichtig zurück. In der 
That hatte Nürnberg Veranlassung, einer Bundeswerburg gegen- 
liber jetzt etwas mehr Bereitwilligkeit zu zeigen, Vor Mass- 
regeln des Kaisers konnte man vorläufig sicher sein, dagegen 
drohte nun die Majorität der katholischen Stände, vor allem ver- 
mittelst des schwäbischen Bundes, die Evangelischen zu unter- 
drücken. Der Bischof von Bamberg hatte den Rat bereits Ende 
1525 beim Bunde verklagt, aber der Rat erklärte, in Gewissens- 
sachen sei nur der Reichstag berechtigt, eine Entscheidung zu 
geben *). Die Gefahr eines Processes bestand indes weiter, Im 
März 1527 erschien ein bischöfliches Mandat, welches den Nürn- 
berger Geistlichen die Herstellung der alten Religion befahl: 
‘) 13. Februar, an Mansfeld, Bb. 107. ?) 8. April, an Mansfeld, 
Bb. 107. °) 31. Dec., an Ulm, Bb. 106. Stoy, S. 150 ff. Virek, S. 11. 
‘) Roth, S. 265. Müllner. S. 76
	        
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