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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903
überall, wo ein ungewöhnlich starker Verkehr von Wagen,
Reitern oder Fußgängern stattfindet;
bei der Ausfahrt aus Grundstücken, Gehöften, Toren usw.,
welche an öffentliche Straßen grenzen sowie bei der Einfahrt
in dieselben;
5) in der Nähe der Kirchen während des Gottesdienstes;
6) mit Handwagen und Karren auf abschüssiger Bahn;
7) an allen Orten, wo ein öffentlicher Anschlag das Schritt⸗
fahren gebietet.)
Außerdem ist bei dem Einfahren von einer Straße in die
andere stets nur im Schritte oder in kurzem Trabe — keinesfalls
mit größerer Geschwindigkeit — zu fahren.
Feuerlöschfahrzeuge.
838.
Die im Feuerlöschdienste befindlichen Fahrzeuge sind den Vor—
schriften in den 88 17, 35, 36 und 37 nicht unterworfen, jedoch
sind deren Leiter verpflichtet, während der Fahrt die erforderlichen
Achtungsrufe oder Zeichen in kurzen Pausen zu wiederholen.
Handwagen, Kinderwagen, Handschlitten.
839.
Handwagen und Karren, deren Bauart und Ladung den
Führer in der freien Aussicht nach vorne behindert sowie alle
vierräderigen Handfuhrwerke, mit Ausnahme der Kinderwagen,
müssen gezogen werden. Es ist verboten, auf Handwagen, Karren
oder Handschlitten sitzend oder stehend abschüssige Straßenstrecken
hinabzusahren, auf den Gehsteigen oder Fußwegen mit Kinder—
wagen nebeneinander zu fahren oder stehen zu bleiben.
II. Radfalhjrverkeler.
Fahrkarten und Nummernschilder.
840.
Die gemäß 8 12 der oberpolizeilichen Vorschriften vom
. Januar 18982) für jeden bayerischen Radfahrer erforderlichen
Fahrkarten werden den dahier wohnenden oder sich aufhaltenden
Personen auf Grund vorgängiger Anmeldung, weiche von dem
i) Dies ist der Fall:
vor den Einfahrten des Vieh⸗ und Schlachthofes, im Steinbuhlertunnel.
NSiehe Gesetz- und Verordnungsblatt 1898. Nr. 1, Seite 1 ff.
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